Gesetze
TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
Arbeitsrecht
TzBfG – Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften
§ 1 TzBfG, Zielsetzung
§ 2 TzBfG, Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 TzBfG, Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 TzBfG, Verbot der Diskriminierung
§ 5 TzBfG, Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt, Teilzeitarbeit
§ 6 TzBfG, Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 TzBfG, Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 TzBfG, Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 TzBfG, Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a TzBfG, Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 10 TzBfG, Aus- und Weiterbildung
§ 11 TzBfG, Kündigungsverbot
§ 12 TzBfG, Arbeit auf Abruf
§ 13 TzBfG, Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt, Befristete Arbeitsverträge
§ 14 TzBfG, Zulässigkeit der Befristung
§ 15 TzBfG, Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 TzBfG, Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 TzBfG, Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 TzBfG, Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 TzBfG, Aus- und Weiterbildung
§ 20 TzBfG, Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 TzBfG, Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt, Gemeinsame Vorschriften
§ 22 TzBfG, Abweichende Vereinbarungen
§ 23 TzBfG, Besondere gesetzliche Regelungen
§ 5 TzBfG , Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Vorherige Seite
§ 4 TzBfG