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Richtlinien

HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
Sozialversicherungsrecht
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HeilM-RL ZÄ – Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte



§ 14 HeilM-RL ZÄ, Beginn der Heilmittelbehandlung

(1)1 Die Behandlung hat innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt zu beginnen. 2 Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. 3 Dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen.

(2) Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen nach Absatz 1 nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.


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