Category Image
Gesetze

HRG – Hochschulrahmengesetz

Hochschulrahmengesetz (HRG)
Sonstige
Navigation
Navigation

HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 11 HRG, Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss

1 Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt, unbeschadet des § 19 Absatz 2 Satz 2,

  • 1.bei Fachhochschulstudiengängen höchstens 4 Jahre,
  • 2.bei anderen Studiengängen 4 1/2 Jahre.
2 Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. 3 In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.