aa) Die Befreiungsvorschrift sollte Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und war dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile vom 24.05.1989 - V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912; vom 30.07.2008 - V R 66/06, BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507; vom 12.02.2009 - V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II.1.a; vom 12.05.2009 - V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, unter II.1.). Die Gewährung von Beherbergung und Beköstigung war nur dann gemäß § 4 Nr. 23 UStG a.F. steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.09.2006 - V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846, unter II.1., zur Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein Studentenwerk; vom 19.05.2005 - V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900, unter II.2.a, zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk; vom 12.02.2009 - V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677, unter II.1.a, zur Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen privaten Förderverein; vom 12.05.2009 - V R 35/07, BFHE 226, 154, BStBl II 2009, 1032, zur Durchführung von Kanutouren für Schulklassen).