a) Überträgt ein Ehegatte ohne Gegenleistung ein ihm gehörendes Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR, an der beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind, kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten in Höhe des hälftigen Grundstücksanteils nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegen. Die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Prüfung --unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich die Gesellschaft als Beschenkte anzusehen ist-- ergibt, dass nicht die GbR als Gesamthand, sondern die Gesellschafter als Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen sind. Erwerber und damit Steuerschuldner im Sinne von § 20 ErbStG ist in einem solchen Fall nicht die GbR, sondern sind die Gesellschafter. Insoweit entspricht der Bedachte im Sinne des Schenkungsteuerrechts (der Gesellschafter) nicht dem Beschenkten im Sinne des Zivilrechts --die GbR-- (s. BFH-Urteile vom 14.09.1994 - II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81, unter II.; vom 05.02.2020 - II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 12 ff.; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 7 Rz 130; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19. Aufl., § 7 Rz 81; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 185; Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 7 ErbStG Rz 179; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 29, Stand 07/2025; vgl. auch Loose in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 2a Rz 33). Der BFH hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)GbR nicht der schenkungsteuerrechtlichen Einordnung entgegensteht, bei einer Zuwendung an eine Gesamthandsgemeinschaft die Gesamthänder --und nicht die Gesamthandsgemeinschaft-- als Bereicherte anzusehen (BFH-Urteil vom 05.02.2020 - II R 9/17, BFHE 267, 511, BStBl II 2020, 658, Rz 17 ff., für eine KG). Diese schenkungsteuerrechtliche Betrachtungsweise ergibt, dass trotz Teilrechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR das durch sie selbst erworbene Eigentum an dem Schenkungsgegenstand den Gesellschaftern zugerechnet wird und diese als bereichert anzusehen sind.