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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 10.1. RS 2024/03, Allgemeines

(1) Nach § 11 Absatz 5 SGB V besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes eine Folge eines Arbeitsunfalls (insbesondere wegen eines Schul- oder Kindergartenunfalls) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf Kinderverletztengeld bestehen. Der Leistungsanspruch richtet sich gegen den für das verletzte Kind zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse oder Gemeindeunfallversicherungsverband).

(2) Die Erläuterungen der vorhergehenden Abschnitte gelten entsprechend für das Kinderverletztengeld während der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung verletzten Kindes. Zusätzlich sind die nachfolgend genannten abweichenden Abschnitte zu berücksichtigen.

(3) Da die Unfallversicherungsträger grundsätzlich das (Kinder-)Verletztengeld nicht selbst auszahlen, wurden Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen, im Rahmen derer die Krankenkassen generell oder im Einzelfall dazu beauftragt werden (VV Generalauftrag Verletztengeld und VV Einzelauftrag).

(4) Die Zahlung von Kinderverletztengeld im Rahmen der VV Generalauftrag erfolgt, wenn das verletzte Kind und der anspruchsberechtigte Elternteil 1 bei derselben Krankenkasse versichert sind. Dies gilt auch bei der Übertragung des Anspruchs auf Kinderverletztengeld von einem auf den anderen Elternteil 1 , wenn sowohl die anspruchsberechtigten Elternteile 1 als auch das verletzte Kind bei einer Krankenkasse versichert sind. Für die Zahlung von Kinderverletztengeld im Rahmen der VV Generalauftrag ist ein Durchgangsarztbericht nicht zwingend erforderlich. Der Auftrag wird ausgelöst, wenn der Krankenkasse Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall (insbesondere Schul-/Kindergartenunfall) vorliegen. Anhaltspunkte liegen insbesondere vor, wenn von der Ärztin/dem Arzt auf dem Muster 21 (siehe Ziff. 4.6.) im Personalienfeld als zuständiger Kostenträger der zuständige Unfallversicherungsträger angegeben und das Feld "Kita-/Schulunfall/-folgen" angekreuzt wird. Daneben können dies auch entsprechende Informationen über einen Unfallfragebogen oder auch Hinweise auf einen Schul-/Arbeitsunfall in Leistungs- oder Kostenübernahmeanträgen (z. B. für Krankenhausbehandlung oder für Heil- und Hilfsmittel) sein.

(5) Die VV Generalauftrag ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme eines Elternteils 1 während einer stationären Behandlung aufgrund eines Kita-/Schulunfalls erfolgt. Neben den o. g. Nachweisen für die Auslösung des Auftrags zählt hierzu auch die Musterbescheinigung nach § 45 Absatz 1a SGB V mit entsprechendem Vermerk bei Kita-/Schulunfall (vgl. Ziff. 4.7. und 14).

(6) Ein Einzelauftrag ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • -das verletzte Kind bei einer anderen Krankenkasse als der anspruchsberechtigte Elternteil 1 versichert ist,
  • -der anspruchsberechtigte Elternteil 1 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist,
  • -Kinderverletztengeld für ein schwerstkrankes Kind (§ 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 4 SGB V) gezahlt werden soll,
  • -bei der Übertragung des Anspruchs auf Kinderverletztengeld von einem auf den anderen Elternteil 1 nicht alle Beteiligten (beide Eltern und das verletzte Kind) bei einer Krankenkasse versichert sind.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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