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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.4.1. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt

(1) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Fehlgeburt. Auch wenn es sich bei einer Fehlgeburt um keine Entbindung (= Lebend- oder Totgeburt) handelt, finden die Regelungen zur Entbindung im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 MuSchG Anwendung. Folglich besteht für den Tag der Fehlgeburt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

(2) Das Mutterschaftsgeld ist somit für den Tag der Fehlgeburt und ab dem Tag nach der Fehlgeburt

  • -für 2 Wochen (bei Eintritt der Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche),
  • -für 6 Wochen (bei Eintritt der Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche) und
  • -für 8 Wochen (bei Eintritt der Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche
zu zahlen.

(3) Das Vorliegen einer Fehlgeburt ist mit der Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes (Muster 9) ärztlich zu bestätigen.

(4) Arbeitnehmerinnen, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt haben, sind verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet (etwa aufgrund einer Fehlgeburt). Um die Fehlgeburt gegenüber ihrem Arbeitgeber nachzuweisen, kann die Frau die für den Arbeitgeber vorgesehe Ausfertigung der Bescheinigung einer Fehlgeburt (Muster 9b) bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Bei einer frühen Fehlgeburt ist anzunehmen, dass sich Frauen, die ihren Arbeitgeber ggf. noch nicht über die Schwangerschaft informiert haben, ggf. auch bewusst dafür entscheiden, die Schutzfrist nach einer Fehlgeburt nicht in Anspruch zu nehmen. Sie lassen sich in diesem Fall die Bescheinigung über die Fehlgeburt nicht ausstellen oder reichen diese nicht bei ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber ein. Sofern die Frau ihren Arbeitgeber nicht über die Fehlgeburt informiert und weiterhin zur Arbeit erscheint, erhält der Arbeitgeber keine Information über die bestandene Schwangerschaft und Fehlgeburt und die dadurch grundsätzlich bestehende Schutzfrist. Ohne die Bescheinigung und ohne einen damit im Zusammenhang stehenden Antrag auf Zahlung von Mutterschaftsgeld kann ein eventuell bestehender Anspruch nicht realisiert werden und es kommt zu keiner Auszahlung von Mutterschaftsgeld.


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