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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2.4.7.5.1. RS 2017/10, Gleichbleibende Monatsbezüge/schwankendes Arbeitsentgelt

Der Divisor der Formel 1 und Formel 2 ist entsprechend zu verringern. Dadurch wird eine Minderung des Mutterschaftsgeldes verhindert.

Beispiel 48: Fortsetzung Ziff. 9.2.3.2. (Berechnungszeitraum kürzer als 3 Monate) bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG: 24. 9.

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. 8.

Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat

Monatlich gleichbleibendes Nettoarbeitsentgelt von 1 500 EUR.

Lösung:

Der Monat August ist als einzig abgerechneter Kalendermonat für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes zugrunde zu legen.

1 500 EUR
30 Kalendertage (90 - 60)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

Beispiel 49: Fortsetzung Ziff. 9.2.3.2. (Beginn der Schutzfrist im Kalendermonat des Beschäftigungsbeginns) bei gleichbleibenden Monatsbezügen

Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG: 24. 9.

Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1. 9.

Entgeltabrechnung am 5. eines jeden Monats für den vorausgegangenen Monat

Vereinbartes Arbeitsentgelt 1 200 EUR monatlich. Dementsprechend besteht vom 1. 9. bis 23. 9. ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 920 EUR.

Lösung:

Es liegt noch kein abgerechneter Kalendermonat vor. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist daher das Arbeitsentgelt vom 1. 9. bis 23. 9. zugrunde zu legen.

920 EUR
23 Kalendertage (90 - 67)
= 50 EUR kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt

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