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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.2.1.1. RS 2017/10, Schutzfrist nach einer Fehlgeburt nach § 3 Absatz 5 MuSchG

(1) Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wurde zum 1. 6. 2025 ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Die Dauer der Schutzfrist ist abhängig von der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt erfolgt ist.

(2) Auch wenn es sich bei einer Fehlgeburt um keine Entbindung (= Lebend- oder Totgeburt) handelt, finden die Regelungen zur Entbindung im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 MuSchG Anwendung. Der Tag der Fehlgeburt gehört nicht zur Anspruchsdauer für die Zeit nach der Fehlgeburt; damit besteht für den Tag der Fehlgeburt zusätzlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Im Zusammenhang mit einer Fehlgeburt beginnt die Schutzfrist folglich mit dem Tag der Fehlgeburt und endet ab der

  • -13. Schwangerschaftswoche nach 2 Wochen,
  • -17. Schwangerschaftswoche nach 6 Wochen,
  • -20. Schwangerschaftswoche nach 8 Wochen
nach dem Tag der Fehlgeburt.

Beispiel 4 — Schutzfrist nach einer Fehlgeburt

Fehlgeburt in der 15. Schwangerschaftswoche

Fehlgeburt am25. 3.
Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 5 MuSchG25. 3.
Ende der Schutzfrist nach§ 3 Absatz 5 MuSchG8. 4.

Lösung:

Die Schutzfrist beginnt mit dem Tag der Fehlgeburt am 25. 3. Da die Fehlgeburt in der 15. Schwangerschaftswoche erfolgte, beträgt die Schutzfrist 2 Wochen nach dem Tag der Fehlgeburt. Die Schutzfrist beträgt somit 15 Kalendertage und verläuft vom 25. 3. bis 8. 4.

(3) In der Schutzfrist nach § 3 Absatz 5 MuSchG gilt das Beschäftigungsverbot für jegliche Art von Beschäftigung. Die Frau kann jedoch beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (vgl. § 3 Absatz 5 Satz 2 MuSchG).


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