BVerfG 12.05.2025 - 2 BvE 6/25 - Erfolglose Anträge der Partei BSW im Organstreitverfahren bzgl des Fehlens von Rechtsbehelfen, die auf die Korrektur von Auszählungsfehlern vor der Verkündung des amtlichen Endergebnisses gerichtet sind - mangelnde Darlegung der Antragsbefugnis
Normen
Artikel 21, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 13. März 2025, Az: 2 BvE 6/25, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
1. Die Anträge werden verworfen.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
- 1
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einen Rechtsbehelf
einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln
an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann.
A.
I.
- 2
Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie erreichte bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
nach dem in der Wahlnacht vom 23. auf den 24. Februar 2025 von der Bundeswahlleiterin bekanntgegebenen vorläufigen
Ergebnis 4,97 % der gültigen Zweitstimmen. Ihr Stimmenanteil wurde im endgültigen Ergebnis vom 14. März 2025 mit
4,981 % der gültigen Zweitstimmen festgestellt.
II.
- 3
Die Antragstellerin hat vor der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses Organklage erhoben und den
Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie begehrt mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung, der
Antragsgegner habe es unter Verletzung verfassungsrechtlicher Pflichten unterlassen, einen Anspruch auf
(kurzfristige) Nachzählung der Stimmen unabhängig von der Durchführung eines Wahleinspruchs- und
Wahlprüfungsverfahrens vorzusehen. Der Antrag zu 2., der hierzu gestellte Hilfsantrag und die Eilanträge sind darauf
gerichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vor einer vollständigen
Neuauszählung der Stimmen zu verhindern.
- 4
1. Die Antragsschrift listet zunächst als "hoffentlich nicht notwendige Rügen[, die] bei Ablehnung der
Eilanträge in einem förmlichen Einspruchsverfahren und anschließenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren erforderlich
sind bzw. dann erforderlich wären", zahlreiche Gesichtspunkte auf, die gegen die Richtigkeit des Wahlergebnisses
sprechen sollen. Dies sind die unterbliebene Einladung ihrer Parteivorsitzenden in die sogenannte Wahlarena 2025 im
ARD-Fernsehen, die "Briefwahl-Thematik der auslandsdeutschen und der sich im Wahlgebiet aufhaltenden Wähler",
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen zur Gestaltung der Stimmzettel für die Listenwahl, der
Bedarf einer erneuten Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der "Betreuungs-Thematik", die Wahlkreiseinteilung
für sich genommen und im Zusammenhang mit dem "Nichteinzug von 23 direkt gewählten Bundestagsabgeordneten", die
Stimmzettelfaltung und das Fehlen der Zustimmung des Bundesrats zum Bundeswahlgesetz.
- 5
Sodann macht die Antragstellerin geltend, dass es zu vielen Fehlern bei der Stimmauszählung gekommen
sei. Insbesondere stützt sie sich dabei auf Übertragungsfehler bei der Ergebnisübermittlung am Wahlabend, die bei
der anschließenden Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Kreis- und Landeswahlausschüssen berichtigt
wurden. Sie listet hierfür aus nahezu allen Ländern Korrekturen zu ihren Gunsten auf. Aus ihnen ergebe sich, dass
mit noch einer weit größeren Zahl unentdeckter Fehler zu ihren Lasten zu rechnen sei. Bei Sitzungen der
Landeswahlausschüsse (jedenfalls) in Bremen und in Niedersachsen seien Begehren von Bürgerinnen und Bürgern, die im
Hinblick auf die Antragstellerin weitere Korrekturbedarfe geltend gemacht hätten, unberücksichtigt geblieben.
- 6
2. Zur Zulässigkeit der Organklage führt die Antragstellerin aus, ein "Fall des (qualifizierten)
gesetzgeberischen Unterlassen[s]" liege darin, dass der Bundestag "noch nicht einmal für atypische Sonderfälle wie
dem hiesigen ein Recht einer (denkbar knapp) an der Fünf-Prozent-Hürde gescheiterten Partei zugebilligt [habe],
Neuauszählungen sowie Auskünfte zu verlangen". Hierfür stützt sie sich insbesondere auf ein Kurzgutachten von Prof.
Dr. (...), nach dem ausnahmsweise ein "vorverlegtes Wahlprüfungsverfahren" zulässig sei. Sie meint,
daher könne auch die Zulässigkeit des Organstreitverfahrens jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in Zweifel gezogen
werden.
- 7
3. Zur Begründung ihres Organklageantrags trägt die Antragstellerin vor, das Unterlassen des
Gesetzgebers verletze ihren Anspruch auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG beziehungsweise aus Art. 21 in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 GG.
- 8
Große Parteien hätten regelmäßig kein nennenswertes Interesse daran, kritisch zu hinterfragen, ob sie
durch die "normalen" Fehler bei einer Stimmenzählung, die in einem einwohnerstarken Flächenstaat unvermeidbar seien,
gegebenenfalls 0,1 oder 0,2 Prozent "verloren" hätten. Dies sei jedoch bei einer Partei, die knapp an der
Fünf-Prozent-Hürde scheitern könne, grundlegend anders. Die Wirkung der Fünf-Prozent-Hürde werde stark intensiviert,
"wenn eine Partei - objektiv - mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit die Hürde erreicht habe, aber aufgrund der
'normalen' Fehler, die bei der Ergebnisermittlung passieren können, mindestes 1 bis 2 Jahre nach der Wahl 'draußen
bleiben muss', ehe eine Entscheidung im Wahlprüfungsausschuss oder, realistischer, im
Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren" ergehe. Indem der Wahlgesetzgeber keinerlei effektiven Rechtsschutz gegen auch
erkennbare Auszählungsfehler zugelassen habe, nehme er es in Kauf, dass Stimmen für eine Partei nicht gewertet
würden. Dadurch müsse eine Partei letztlich mehr als 5 Prozent der Stimmen erzielen. Dies könne allenfalls dann
gerechtfertigt sein, wenn dieser Partei bis zur Verkündung des Endergebnisses bei einem äußerst knappen vorläufigen
Ergebnis ein Anspruch auf Neuauszählung und entsprechende Auskünfte zugebilligt werde.
- 9
Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss über eine Verfassungsbeschwerde gegen ein
landesverfassungsgerichtliches Urteil in einer Wahlprüfungssache, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit verletzt
werde, wenn die für einen Wahlbewerber gültig abgegebenen Stimmen nicht sämtlich als gültig bewertet oder nicht
sämtlich für ihn gezählt würden (BVerfGE 85, 148 157 f.>), gelte für das Begehren der Antragstellerin
entsprechend. Es sei nicht erkennbar, welcher Vorteil für die Allgemeinheit darin bestünde, dass "erst in ein bis
zwei Jahren durch den politisch mehrheitlich 'regierungstreu' besetzten Wahlprüfungsausschuss und Bundestag" oder
gar erst noch später durch das Bundesverfassungsgericht eine Neuauszählung angeordnet würde.
III.
- 10
Von einer Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und einer Benachrichtigung nach § 65 Abs.
2 BVerfGG wurde abgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG).
IV.
- 11
Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss des
Zweiten Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 6/25 - abgelehnt. Dabei hat es entscheidend darauf abgestellt, dass ebenso
wie vor der Wahl auch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses Rechtsschutz in Bezug auf diese Wahl nur
begrenzt möglich ist. Insbesondere ist Rechtsschutz gegen etwaige Zählfehler dem Einspruch gegen die Wahl und dem
Wahlprüfungsverfahren vorbehalten, ohne dass damit unzumutbare Nachteile verbunden wären.
B.
- 12
Die Organklage ist unzulässig.
I.
- 13
Der Organklageantrag muss auf eine Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners gerichtet sein (1.) und eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch diese
schlüssig behaupten (2.).
- 14
1. Im Organstreitverfahren stellt das Bundesverfassungsgericht nach § 67 Satz 1 BVerfGG mit seiner
Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des
Grundgesetzes verstößt. Damit stellt das Gesetz es grundsätzlich in das Ermessen des Antragsgegners, wie er eine
verfassungsgemäße Lage herstellt. Das Bundesverfassungsgericht kann daher im Organstreitverfahren nicht eine
bestimmte Maßnahme aufheben, für nichtig erklären oder den Antragsgegner zu einem bestimmten Verhalten verpflichten
(vgl. BVerfGE 136, 277 301 Rn. 64>; 147, 50 121 Rn. 175>; 151, 58 64 f. Rn. 14>; 165, 270
284 Rn. 43> - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; 166,93 186 Rn. 248> - Finanzierung
Desiderius-Erasmus-Stiftung; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 147 f.>).
- 15
2. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der
Antragsteller schlüssig behauptet (vgl. BVerfGE 129, 356 365>), dass er oder das Organ, dem er angehört, durch
die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und
Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sind Anträge, die ein Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. § 23 Abs.
1 BVerfGG gilt als allgemeine Verfahrensvorschrift für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, also auch
für das Organstreitverfahren (vgl. BVerfGE 24, 252 258>; 134, 141 195 Rn. 161>; 136, 121 124 f.
Rn. 5>; 157, 1 20 Rn. 61> - CETA-Organstreit I; 157, 300 310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren
Bundestagswahl; 165, 270 288 Rn. 55>; 166, 93 146 Rn. 146>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
27. September 2024 - 2 BvE 11/20 -, Rn. 1). Die Verletzung des geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechts muss sich
aus dem Sachvortrag des Antragstellers als mögliche Rechtsfolge ergeben (vgl. BVerfGE 57, 1 5>; 60, 374
381>; 82, 322 336>; 134, 141 195 Rn. 161>; 157, 300 310 Rn. 25>). Erforderlich, aber
auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner
verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem
vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 134, 141 195 Rn. 161>; 138, 256 259 Rn. 6>;
140, 1 21 f. Rn. 58>; 150, 194 201 Rn. 20>; 151, 191 199 Rn. 22> - Bundesverfassungsrichterwahl
II; 152, 8 21 Rn. 29> - Anti-IS-Einsatz; 157, 1 20 Rn. 59>; 157, 300 310 Rn. 25>; 165, 270
287 Rn. 53>; 166, 93 146 Rn. 146>; stRspr).
II.
- 16
Dem genügt die Organklageschrift nicht.
- 17
1. Der Antrag zu 2. sowie der hierzu gestellte Hilfsantrag sind bereits nicht statthaft. Sie sind
unmittelbar auf eine Rechtsgestaltung gerichtet, die dem Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren nicht
zukommt. Eine Auslegung des Antrags dahin, dass die Antragstellerin ein statthaftes Feststellungsbegehren verfolgt,
scheidet von vornherein aus. Denn nach §§ 41 f. BWahlG wird das Wahlergebnis nicht durch den Antragsgegner, sondern
durch die Wahlausschüsse festgestellt.
- 18
2. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, weil sie eine
Verletzung oder unmittelbare Gefährdung ihrer organschaftlichen Rechte nicht dargetan hat. Sie setzt sich mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen, unter denen ein Unterlassen des Gesetzgebers verfassungswidrig sein kann,
nicht hinreichend auseinander.
- 19
a) Ein Organstreitverfahren kann sich grundsätzlich sowohl gegen eine Maßnahme als auch gegen eine
Unterlassung des Antragsgegners richten (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).
- 20
aa) In welchen Fallkonstellationen ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand eines Organstreits sein
kann, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 92, 80 87>; 103,
164 168 f.>; 107, 286 294>; 110, 403 405>; 114, 107 118>). Lediglich die Ablehnung eines
Gesetzentwurfs hat es bisher als zulässigen Antragsgegenstand angesehen, weil eine solche "qualifizierte"
Unterlassung dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichstehe (vgl. BVerfGE 120, 82 98 f.>;
142, 25 47 f. Rn. 60>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 29 -
Unterschriftenquoren Bundestagswahl II).
- 21
Darüber hinaus kann auch das "bloße" Unterlassen einer Gesetzesänderung jedenfalls dann Gegenstand
einer Organklage sein, wenn eine Partei die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG durch die rechtliche
Gestaltung des Wahlverfahrens geltend macht. Hierfür steht ihr nicht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen,
sondern lediglich der Organstreit (vgl. BVerfGE 4, 27; stRspr). Der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz von
Parteien ist damit jedoch nicht schwächer als die Möglichkeit wahlrechtlicher Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen
und Bürgern. Diese können geltend machen, ihre Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG seien verletzt, weil der Gesetzgeber
einer verfassungsrechtlichen Handlungspflicht, die sich aus den Grundsätzen der allgemeinen und gleichen Wahl aus
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht nachgekommen sei. Entsprechendes muss im Rahmen einer Organklage für Parteien
gelten, die eine Verletzung ihrer Parteienfreiheit und Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG rügen, weil der
Gesetzgeber eine solche Handlungspflicht missachtet habe (vgl. BVerfGE 157, 300 310 f. Rn. 27>; BVerfG,
Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvE 15/23 -, Rn. 30).
- 22
Eine Handlungspflicht des Wahlgesetzgebers kann nicht nur aufgrund neuer tatsächlicher Entwicklungen
(vgl. BVerfGE 146, 327 353 Rn. 65>; 157, 300 313 Rn. 32>; 169, 236 317 f. Rn. 248> -
Bundeswahlgesetz 2023) entstehen, sondern auch infolge von Änderungen des rechtlichen Umfelds einer konkreten
Bestimmung (vgl. BVerfGE 120, 82 108 f.>; 169, 236 317 Rn. 246 f.>). Im Bereich des Wahlrechts kommt
dem Gesetzgeber allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu, sodass eine Verpflichtung zur Vornahme einer
bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht besteht. Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG geben lediglich die
Grundzüge des Wahlsystems vor (vgl. BVerfGE 6, 104 111>; 95, 335 349>; 121, 266 296>; 124, 1
19>; 131, 316 335>; 157, 300 312 Rn. 30>). Die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts hat der
Verfassungsgeber bewusst offengelassen und in Art. 38 Abs. 3 GG dem Bundesgesetzgeber übertragen (vgl. BVerfGE 131,
316 334 f.>; 157, 300 312 Rn. 31>; 169, 236 284 Rn. 138>). Hierzu zählt auch das Verfahren zur
Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 38 Rn. 42;
Müller/Drossel, in: Huber/Voßkuhle, GG, Bd. 2, 8. Aufl. 2024, Art. 38 Rn. 224; Butzer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK
GG, Art. 38 Rn. 113 <März 2025>).
- 23
bb) Verengt sich damit die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nur in Ausnahmefällen darauf, dass
allein durch eine bestimmte Maßnahme einer gesetzgeberischen Normsetzungspflicht Rechnung getragen werden kann,
wirkt dies auf die Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zurück (vgl. BVerfGE 157, 300 311
f. Rn. 29> m.w.N.).
- 24
Soweit Antragstellende ein gesetzgeberisches Unterlassen rügen, haben sie sich zunächst mit der Frage
auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen ein gesetzgeberisches Unterlassen überhaupt zulässiger Gegenstand
des Organstreitverfahrens sein kann (vgl. BVerfGE 138, 256 260 Rn. 10>). Soweit der Erlass einer konkreten
Regelung eingefordert wird, ist weiter substantiiert zu begründen, warum der dem Gesetzgeber grundsätzlich
zukommende Gestaltungsspielraum auf den Erlass der eingeforderten Regelung verengt ist (vgl. BVerfGE 156, 224
240 Rn. 44>; 157, 300 311 f. Rn. 29>).
- 25
Wird ein gesetzgeberisches Unterlassen im Wahlrecht gerügt, bedarf es daher einer Auseinandersetzung
mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG lediglich die Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt (vgl.
BVerfGE 6, 104 111>; 95, 335 349>; 121, 266 296>; 124, 1 19>; 131, 316 335>) und
daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrechtsänderung regelmäßig nicht in
Betracht kommt (vgl. BVerfGE 157, 300 312 Rn. 30>). Demgemäß ist aufzuzeigen, dass der weite
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Gesetzesänderung verengt ist (vgl.
BVerfGE 157, 300 313 Rn. 33>).
- 26
b) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf
Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hinreichend substantiiert begründet.
- 27
aa) Sie behauptet lediglich, es liege ein sogenanntes qualifiziertes Unterlassen des Gesetzgebers vor.
Dass der Bundestag konkrete Gesetzesvorlagen zur Ermittlung des Wahlergebnisses nicht beraten oder abgelehnt habe,
wird von der Antragstellerin indes nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich.
- 28
bb) Woraus sich sonst eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers ergeben soll, das bestehende
Verfahren zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu ändern und um einen (kurzfristigen)
Nachzählungsanspruch zu erweitern, erläutert die Antragstellerin ebenfalls nicht. Neue tatsächliche Entwicklungen
oder ein neues rechtliches Umfeld, die eine solche konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers auslösen könnten (vgl.
BVerfGE 169, 236 <285 f. Rn. 142 ff.; speziell für die Sperrklausel 293 Rn. 166 f.>), erschließen sich
auch nicht ohne Weiteres.
- 29
cc) Zudem gibt die Antragstellerin die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu einer möglichen Verletzung der Wahlrechtsgleichheit bei einer unzureichenden
Wahlprüfungsmöglichkeit (BVerfGE 85, 148) nur unvollständig wieder. Infolgedessen setzt sie sich mit ihr nicht
ausreichend auseinander.
- 30
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Wahlprüfungsentscheidung eines Landesverfassungsgerichts
aufgehoben, weil sie dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht gerecht wurde. Dem Verfahren lag die Korrektur des
Ergebnisses in einem Wahlkreis zugrunde, das zunächst zugunsten der Bewerberin der CDU festgestellt und infolge des
Wahleinspruchs und der daraufhin durchgeführten Nachzählung zugunsten des Bewerbers der SPD geändert worden war.
Eine Wahlberechtigte hatte Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl in diesem Wahlkreis eingelegt und dabei für zehn
der insgesamt mehr als achtzig Stimmbezirke des Wahlkreises substantiiert dargelegt, dass die Vorschriften über die
Auszählung der Stimmen nicht eingehalten worden seien. Dies erwies sich in acht Stimmbezirken als berechtigt. Der
Landtag ordnete daraufhin eine Neuauszählung aller in diesem Wahlkreis abgegebenen Stimmen an. Diese ergab in einem
weiteren Stimmbezirk, in Bezug auf den die Einspruchsführerin Wahlmängel nicht konkret beanstandet hatte, dass 93
für den SPD-Bewerber abgegebene Stimmen für die CDU-Bewerberin gezählt worden waren. Der Landtag berichtigte daher
das Wahlergebnis und stellte fest, dass der Bewerber der SPD gewählt sei und die Bewerberin der CDU ihren Sitz
verliere. Auf deren Wahlprüfungsbeschwerde hin hob das Landesverfassungsgericht den Beschluss des Landtags auf, weil
die Anordnung der Nachzählung nicht auf den gesamten Wahlkreis habe erstreckt werden dürfen, sondern auf die
gerügten Vorgänge habe beschränkt bleiben müssen. Gegen dieses Urteil richtete sich die - erfolgreiche -
Verfassungsbeschwerde des Bewerbers der SPD zum Bundesverfassungsgericht.
- 31
Die Antragstellerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sich dieser Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts auf ein Wahlprüfungsverfahren bezieht. Er stützt damit gerade nicht das Begehren der
Antragstellerin, es müsse unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf vollständige, vorliegend
also bundesweite, Neuauszählung unmittelbar nach der Wahl bestehen. Ein Widerspruch zwischen dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts und dem Umstand, dass die Nachprüfung und gegebenenfalls Neuauszählung von Stimmen bei der
Bundestagswahl dem Einspruchs- und Wahlprüfungsverfahren vorbehalten ist, erschließt sich aus der Begründung der
Organklage nicht.
- 32
3. Dem Wahleinspruchs- und Wahlprüfungsverfahren bleibt es vorbehalten, sich mit dem weiteren
Vorbringen der Antragstellerin zu befassen. Dies gilt insbesondere für die Hinweise auf Fehler bei der
Stimmauszählung. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dies nehme zu viel Zeit in Anspruch, hat das
Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht ausgeschlossen, wenn über einen
Wahleinspruch durch den Deutschen Bundestag nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr
besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte (vgl.
BVerfGE 149, 374 376 f. Rn. 7>; 149, 378 380 f. Rn. 8>).
C.
- 33
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist abzulehnen. Die Auslagenerstattung richtet sich
im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere
Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 133 f.>; 162, 207 269 Rn. 186> - Äußerungsbefugnisse
der Bundeskanzlerin; stRspr). Solche Gründe sind nicht vorgetragen und schon angesichts der Erfolglosigkeit des
Organstreitantrags auch sonst nicht ersichtlich.