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    BVerfG 24.06.2025 - 2 BvR 686/25 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Koblenz zu Äußerungsbefugnissen bzw Neutralitätspflichten der Ministerpräsidentin bzw der Landesregierung (VGH O 11/24) - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung

    Normen

    Artikel 21, Artikel 100, Artikel 101, Artikel 103, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

    Vorinstanz

    vorgehend Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 2. April 2025, Az: VGH O 11/24, Urteil

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Beschwerdeführerin, der rheinland-pfälzische Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (nachfolgend: Verfassungsgerichtshof) in einem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren wegen Verletzung des Gebots parteipolitischer Neutralität durch die damalige Ministerpräsidentin und die Landesregierung.

    I.

    2

    1. Gegenstand des vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Organstreitverfahrens waren auf dem Instagram-Account der damaligen Ministerpräsidentin sowie auf der Internetseite der Landesregierung Rheinland-Pfalz im Januar 2024 veröffentlichte Erklärungen, die sich mit Rassismus und Rechtsextremismus befassten und sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Partei der Beschwerdeführerin auseinandersetzten. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diese Verlautbarungen mit einer gegen die damalige Ministerpräsidentin und die Landesregierung gerichteten Organklage zum Verfassungsgerichtshof und machte geltend, durch die "amtlichen Schimpftiraden" in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (nachfolgend: RhPfVerf) verletzt worden zu sein. Mit angegriffenem Urteil vom 2. April 2025 wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge der Beschwerdeführerin zurück.

    3

    2. Zur Begründung des Urteils führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die Anträge seien, soweit sie zulässig seien, unbegründet. Als Landesverband einer politischen Partei sei die Beschwerdeführerin im Organstreitverfahren antragsberechtigt. Zwar erwähne Art. 130 Abs. 1 Satz 2 RhPfVerf die Antragsberechtigung politischer Parteien nicht ausdrücklich. Rheinland-pfälzische Landesverbände politischer Parteien seien aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als durch die Landesverfassung mit eigenen Rechten ausgestattete "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 RhPfVerf befugt, ein Organstreitverfahren einzuleiten. Die Antragsgegner hätten die Beschwerdeführerin allerdings nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 RhPfVerf verletzt. Zwar griffen die amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegner in das Recht auf Chancengleichheit der Beschwerdeführerin ein, weil sie das Neutralitätsgebot nicht wahrten. Der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin sei aber - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt. Die Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sei integraler Bestandteil der verfassungsunmittelbaren Aufgabe der Staatsleitung und bedürfe als solcher keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung. Die angegriffenen Erklärungen verletzten weder das Kompetenzgefüge im Bundesstaat noch seien sie willkürlich; sie wahrten das Sachlichkeitsgebot.

    4

    3. Mit ihrer gegen diese Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin eine "Überprüfung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes" wegen "Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG". Sie rügt die Verletzung ihrer "Rechte aus Art. 20 Abs. 1 GG", des Neutralitätsgebots und der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 RhPfVerf sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs sowie die Feststellung, dass die damalige Ministerpräsidentin und die Landesregierung Rheinland-Pfalz durch die angegriffenen Äußerungen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 RhPfVerf) verletzt hätten.

    II.

    5

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten grundsätzlich statthaft, weil auch Landesverfassungsgerichte als Teil der öffentlichen Gewalt nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden sind (vgl. BVerfGE 13, 132 140>; 97, 298 314 f.>; 165, 296 332 f. Rn. 116> - Wiederholungswahl Berlin - eA; stRspr). Die vorliegende Verfassungsbeschwerde genügt allerdings den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin legt die Verletzung eines gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG rügefähigen Rechts nicht hinreichend dar.

    6

    1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG muss in der Begründung einer Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers substantiiert und schlüssig aufgezeigt werden. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. nur BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 81, 208 214>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; stRspr).

    7

    2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

    8

    a) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 GG auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch die Verfassungsorgane des Landes ist kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht. Politische Parteien und ihre Landesverbände sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur antragsberechtigt, wenn sie eine Verletzung von Grundrechten geltend machen, die ihnen unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen. Zur Verteidigung ihres verfassungsrechtlichen Status aus Art. 21 Abs. 1 GG gegen Maßnahmen von Verfassungsorganen steht ihnen nur der Weg des Organstreits zur Verfügung (vgl. nur BVerfGE 14, 121 129>; 111, 54 81>; 121, 30 56 f.>; 169, 236 276 Rn. 117> - Bundeswahlgesetz 2023; stRspr), den die Beschwerdeführerin - insoweit zutreffend - zum Verfassungsgerichtshof bereits beschritten hat.

    9

    b)Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, genügt sie den Begründungsanforderungen bereits deshalb nicht, weil sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den getrennten Verfassungsräumen von Bund und Ländern auseinandersetzt. Danach handelt es sich beim Bundesverfassungsgericht nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes nicht um eine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten; in Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte, die landesinterne Streitigkeiten unter Funktionsträgern der Staatsgewalt zum Gegenstand haben, überprüft es die Beachtung der grundrechtsgleichen Prozessgrundrechte deshalb grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 96, 231 244 f.>; 165, 296 332 f. Rn. 116>). Zudem wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch unabhängig davon nicht schlüssig dargelegt.

    10

    c) Soweit die Beschwerdeführerin in der Sache eine Divergenz zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Neutralitätspflichten von Amtsträgern - insbesondere zu BVerfGE 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin - rügt, fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG erforderlich gewesen wäre und unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterblieben sei.

    11

    3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    12

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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