Vom Fernmeldegeheimnis geschützt wird daher seit jeher die individuelle Fernkommunikation mittels einer Telekommunikationseinrichtung, also die Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger (vgl. BVerfGE 115, 166 182>; 120, 274 306 f.>; 124, 43 54>; 125, 260 309>; 130, 151 179>; 155, 119 168 Rn. 98>). Die spezifische durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Gefährdungslage (vgl. BVerfGE 106, 28 43>) realisiert sich aber nicht nur bei einer Fernkommunikation zwischen zwei oder mehreren Menschen. Im Lichte seiner Entwicklungsoffenheit (vgl. BVerfGE 115, 166 182>) begegnet das Grundrecht auch neuen Gefährdungen, die sich aus der gestiegenen Bedeutung der Informationstechnik für die Entfaltung des Einzelnen ergeben, und erfasst insoweit grundsätzlich auch andere mithilfe von Telekommunikationstechniken über Distanz transportierte Daten (vgl. BVerfGE 154, 152 181 Rn. 10, 227 f. Rn. 111, 229 Rn. 114>; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 81; Bäcker, in: Rensen/Brink, Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 104 f., 107 f.>; Marosi/Skobel, DÖV 2018, S. 837 838 f.>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 67 ff.). So kann sich die grundrechtstypische Gefährdungslage etwa beim Surfen im Internet (vgl. zum Aufrufen einer Webseite im World Wide Web BVerfGE 120, 274 340>; vgl. auch BVerfGE 125, 260 311>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, Rn. 30, 37) oder dem Abruf von E-Mails (vgl. BVerfGE 124, 43 54 ff.>; vgl. zu Art. 8 EMRK: EGMR, Copland v. The United Kingdom, Urteil vom 3. April 2007, Nr. 62617/00, § 41 f.) realisieren, aber auch beim Hoch- und Herunterladen von Daten über das Internet (Up- und Downloads) und insbesondere bei einem Datenaustausch mit Dienstleistungen, die über das Internet zur Verfügung gestellt werden (sog. Cloud Services inklusive Software-as-a-Service-Dienstleistungen; vgl. Rückert, a.a.O., S. 72; vgl. auch Bäcker, in: Rensen/Brink, Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 109>; a.A. Gusy, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 10 Rn. 63 m.w.N.; Pagenkopf, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 10 Rn. 14b). Denn auch insoweit sind Grundrechtsträger schutzbedürftig, da sie auf eine für sie nicht beherrschbare und dem möglichen Zugriff Dritter ausgesetzte Übermittlung von potentiell persönlichkeitsrelevanten Daten auf Distanz angewiesen sind, gleichzeitig aber eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich der kommunizierten Inhalte und Umstände des Datentransports haben (vgl. Singelnstein, NStZ 2012, S. 593 595>). Von daher ist die Erfassung der Rohdatenströme von Telekommunikationsverkehren vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 u.a. -, Rn. 141 f.); dies gilt insoweit etwa auch für automatisch abgesetzte Lokalisationsdaten eingeschalteter Mobiltelefone (vgl. BVerfGE 113, 348 382 f.>; 154, 152 180 f. Rn. 10, 227 ff. Rn. 111 ff., 252 Rn. 172>) oder den Datenstrom im Zuge automatischer Daten-Synchronisierungen oder Daten-Backups.