(d) Schließlich legt die Beschwerdeführerin einen Konflikt zwischen dem streitgegenständlichen Investitionsschutzvertrag und dem Unionsrecht nicht substantiiert dar. Sie verweist pauschal auf die abstrakte Möglichkeit, dass über den Verweis der Schiedsklausel auf innerstaatliches Recht - in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines Schiedsverfahrens zwischen einem indischen Investor und der Bundesrepublik Deutschland - Unionsrecht zur Anwendung kommen könnte. Hingegen setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Unionsrecht - anders als in der innereuropäischen Konstellation, die der Rechtssache Achmea zugrunde lag - das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Drittstaat und Investoren aus beiden Ländern nicht in Gänze reguliert, weil das Unionsrecht nicht Investoren aus Mitgliedstaaten in Drittstaaten schützt. Auch berücksichtigt die Beschwerdeführerin nicht, dass nicht sämtliche unionsrechtlichen Normen im Verhältnis zwischen einem Investor aus einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat zur Anwendung kommen (vgl. nur Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 148, der darauf hinweist, dass die Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV zwar auch zugunsten von Investoren aus Drittstaaten gilt, wohingegen die Niederlassungsfreiheit nach dem Wortlaut des Art. 49 AEUV, der auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats abstellt, schon nicht greift; vgl. auch Wojcik, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 63 AEUV Rn. 10; Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 63 AEUV Rn. 22 f.; Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 49 AEUV Rn. 8; Forsthoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49 AEUV Rn. 12 <Feb. 2019>; Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, vor Art. 49 AEUV Rn. 35). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs dann erfüllt wären, wenn die Schiedsklausel in der - hier nicht vorliegenden - Konstellation eines Schiedsverfahrens eines Investors aus einem Drittstaat gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als unionsrechtswidrig zu beurteilen wäre (dies offenlassend van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022, S. 161 ff., 164). Soweit die Beschwerdeführerin anführt, die Schiedsvereinbarung könne nur insgesamt wirksam oder unwirksam sein, führte dies in der Sache dazu, dass dem Unionsrecht ein Geltungsvorrang zukäme, und widerspricht damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der von einem Anwendungsvorrang ausgeht, welcher nur im Falle eines konkreten Konflikts mit dem Unionsrecht greift (vgl. EuGH, Ministero delle Finanze gegen IN.CO.GE.'90 Srl u.a., 22.10.1998, C-10/97 u.a., EU:C:1998:498, Rn. 21; vgl. auch Berger, Anwendungsvorrang und nationale Verfassungsgerichte, 2015, S. 17 f; Streinz, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 37; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV Rn. 18). Ein solcher ist vorliegend weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.