Die Erstreckung der Achmea-Rechtsprechung auf den multilateralen Vertrag über die Energiecharta in der Komstroy-Entscheidung (EuGH, Komstroy, 02.09.2021, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 66) und im Gutachten 1/20 (EuGH, Gutachten 1/20, Entwurf eines modernisierten Vertrags über die Energiecharta, 16.06.2022, EU:C:2022:485, Rn. 47) erscheint folgerichtig und vorhersehbar (vgl. Nikolov, EuR 2022, S. 496 498>; Scheu/Nikolov, German Yearbook of International Law 2019, S. 475 491 ff.>; Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 134; van der Beck, IWRZ 2022, S. 260 262>). Denn es ist nicht unvertretbar, die diesbezüglichen Erwägungen, die dem Achmea-Urteil und der seitdem ergangenen Rechtsprechung zugrunde liegen (vgl. oben Rn. 81), auf den Vertrag über die Energiecharta, soweit seine Anwendbarkeit in Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und Investoren aus anderen Mitgliedstaaten in Rede steht, zu übertragen. Dies entspricht auch dem Verständnis des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein multilateraler Vertrag im Investitionsschutzrecht im Wesentlichen bilaterale Beziehungen zwischen einem Staat und einem Investor eines anderen Staats regele (vgl. EuGH, Komstroy, 02.09.2021, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 64; vgl. zum ICSID-Übereinkommen EuGH, Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, 14.03.2024, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 75). Soweit die Beschwerdeführerinnen kritisieren, dass sich der Gerichtshof in der Komstroy-Entscheidung zu einer Rechtsfrage geäußert habe, die in dem konkreten Verfahren zwischen einem ukrainischen Investor und der Republik Moldau mangels Bezugs zum Unionsrecht irrelevant war (vgl. für eine ähnliche Kritik Wilske/Ebert, IWRZ 2021, S. 279 281>; Dashwood, European Law Review 2022, S. 127 131, 135>; Lavranos/Lath/Varma, SchiedsVZ 2023, S. 38 42 f.>; Wolff, SchiedsVZ 2023, S. 281 ff.), stellen sie die Argumentation des Bundesgerichtshofs nicht überzeugend infrage. Nach dessen Auffassung sei der Gerichtshof zur Auslegung von durch die Europäische Union geschlossenen internationalen Übereinkünften wie den Vertrag über die Energiecharta befugt und habe sich auf eine Auslegung des Art. 26 ECV allein im Intra-EU-Kontext beschränkt (vgl. oben Rn. 29). Es erschließt sich nicht, wieso es die Kompetenzen des Gerichtshofs überschreiten sollte, im Rahmen eines obiter dictums seine Rechtsauffassung zur Frage der Übertragbarkeit der Achmea-Rechtsprechung auf Art. 26 ECV - der Bestandteil des Unionsrechts ist - darzulegen. Auch der Einwand, der Vertrag über die Energiecharta enthalte keine ausdrückliche Trennungsklausel, vermag einen Ultra-vires-Verstoß nicht ohne Weiteres aufzuzeigen. Denn der Gerichtshof begründet seine Entscheidung nicht primär mit einer Auslegung des Vertrags über die Energiecharta nach den völkerrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung, sondern mit einem dualistischen Ansatz, der auf die Autonomie der Unionsrechtsordnung und die Unvereinbarkeit der Schiedsklausel des Vertrags über die Energiecharta - bezogen auf innerunionale Streitigkeiten - mit dieser Rechtsordnung abstellt. Dieser Begründungsansatz ist in der Rezeption zwar auf Kritik gestoßen (vgl. Schweizer Bundesgericht, 03.04.2024, 4A_244/2023, Rn. 7.6.2., 7.6.5., 7.8.2. ff.; Wilske/Ebert, IWRZ 2021, S. 279 281>; Dashwood, European Law Review 2022, S. 127 137 f.>), vermag aber einen offensichtlichen Kompetenzverstoß ebenfalls nicht zu begründen.