Category Image
Urteile

Urteile

Sonstige
Navigation
Navigation



    BVerfG 01.12.2025 - 1 BvR 2286/25 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern

    Normen

    Artikel 2, Artikel 6, Artikel 20, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 59

    Vorinstanz

    vorgehend OLG Stuttgart, 1. Oktober 2025, Az: 17 UF 187/25, Beschluss

    Tenor

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe

    1

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern lebende Kinder.

    I.

    2

    Die Beschwerdeführenden sind die Pflegeeltern von zwei seit März 2021 in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindern. Den Eltern sind weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, an dem die Beschwerdeführenden beteiligt sind, hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit den beiden Kindern in Form begleiteter Umgänge näher geregelt. Die Umgänge finden in den Räumlichkeiten des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Vereins statt.

    3

    Die gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Pflegeeltern nicht gegen Entscheidungen beschwerdeberechtigt, in denen Eltern ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt werde. Vorliegend folge aus den Beschwerdeführenden eventuell durch die familiengerichtliche Entscheidung auferlegten unmittelbaren Handlungspflichten nichts anderes. Denn derartige Pflichten folgten vorliegend weder aus dem Tenor noch den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses.

    II.

    4

    Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführenden vor allem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend machen, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und bereits aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>).

    5

    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte auf (vgl. BVerfGE 149, 346 359 Rn. 23 f.> m.w.N.; 157, 300 310 Rn. 25>; 158, 210 230 f. Rn. 51>; 163, 165 210 Rn. 75>).

    6

    Zwar stellen die Beschwerdeführenden im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich aus dem hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtliche Maßgaben für die fachrechtliche Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Allerdings versäumen sie es, sich sowohl näher mit diesen Maßgaben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen.

    7

    Es steht grundsätzlich mit dem effektiven Rechtsschutz in Einklang, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG von einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit abhängig macht. Verfassungsrechtlich liegt eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2025 - 1 BvR 2126/24 -, Rn. 13 m.w.N. auch zum Fachrecht). Auf die Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und vollstreckungsfähigen Ge- oder Verboten für die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Das war jedoch vorliegend auch deshalb geboten, weil das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt hatte, es fehle in der familiengerichtlichen Umgangsregelung an vollstreckungsfähigen unmittelbaren Handlungspflichten der Beschwerdeführenden. Damit setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (vgl. BVerfGE 68, 176 187>; 79, 51 59 f.>) durch die Durchführung der Umgangsregelung in irgendeiner Weise berührt ist, genügt angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht in der gebotenen Weise darzulegen.

    8

    Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    9

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


    Vorherige Seite

    Nächste Seite
    Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
    Grafik Ansprechpartner

    Persönliche Ansprechperson

    Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
    Grafik e-mail

    Kontaktformular

    Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.