BVerfG 26.01.2026 - 1 BvR 2664/25 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Studierenden gegen Regelungen des "Rentenpakets 2025" (Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten) - zu den Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde - hier insb unzureichende Darlegung einer Übertragbarkeit der Rechtsfigur der intertemporalen Freiheitssicherung auf die gesetzliche Rentenversicherung
Normen
Artikel 2, Artikel 3, Artikel 14, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, RentNStabuKErzZGleiG, SGB 6
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22. Dezember 2025 (BGBl I Nr. 362). Er ist der Auffassung, die dort vorgesehene Verlängerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus vor Steuern in Höhe von 48 % bis zum Jahr 2031 ohne gleichzeitige zeitliche Erstreckung der so genannten Haltelinie des Beitragssatzes sowie die vorgesehenen leistungsrechtlichen Aufwüchse namentlich im Bereich der Zuschläge für Kindererziehungszeiten verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG in deren jeweils anzunehmenden intertemporalen freiheitssichernden Wirkung. Dies beruhe auch auf einer zu erwartenden Veränderung des Verhältnisses der Zahl der Personen im Alter von 20 bis 66 Jahren zu der Zahl der Personen im Alter von über 66 Jahren von gegenwärtig 3,1:1 hin zu 2,2:1 im Jahr 2040.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt und auch sonst kein Grund für die Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet ist.
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1. Nach den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25> - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 230 f. Rn. 51> - Einheitliches Patentgericht II - eA; 163, 165 210 Rn. 75> - ESM-ÄndÜG; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2025 - 1 BvR 842/24 -, Rn. 18).
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Insbesondere ist im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzutun, durch die angegriffenen Normen in einem beschwerdefähigen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 129, 124 167>). Dabei kann die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen schon eine gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit begründen, sofern die Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist und eine dadurch möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte (vgl. BVerfGE 157, 30 105 Rn. 130> - Klimaschutz).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Die Verfassungsbeschwerde bereitet die fachrechtliche Rechtslage nicht ausreichend auf. Weder werden die konkreten Regelungen, die angegriffen werden sollen, selbst hinreichend deutlich wiedergegeben noch deren einfachrechtlicher Kontext. Auch die Gesetzesbegründung oder sonstige Darstellungen zur Entstehungsgeschichte fehlen. Die Literatur wertet die Verfassungsbeschwerde nur aus, soweit sie ihre Annahme stützt, die Figur der intertemporalen Eingriffswirkung aus dem so genannten Klimabeschluss (BVerfGE 157, 30) sei auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar.
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b) Weiter wird die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers, der nach seinem Vorbringen derzeit studiert, nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er von den Regelungen des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch gegenwärtig oder künftig betroffen ist beziehungsweise sein wird. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, dass er bereits Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen von Nebentätigkeiten geleistet habe, genügt hierfür nicht, zumal seinem Vorbringen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig ist substantiiert dargetan, dass künftig in seiner Person Beitragszeiten zu erwarten sind. Inwiefern er sich verfassungsgerichtlich gegen einen gegenwärtigen oder künftigen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung wenden kann, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf.
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c) Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, inwiefern die Figur der intertemporalen Freiheitssicherung, auf die er die verfassungsrechtliche Relevanz der von ihm angenommenen Verletzung der generationengerechten Belastungsverteilung stützt, auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar ist. Es wird nicht deutlich, weshalb ein gegenwärtiger oder künftiger Beitragszahler im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Person gleich steht, die sich gegen einen frühzeitigen Verbrauch des verbleibenden CO2-Restbudgets wehrt (vgl. dazu BVerfGE 157, 30 131 f. Rn. 184 ff.>). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Erfüllung der gegenwärtigen Rentenansprüche unter Berücksichtigung der angegriffenen Neuregelung im Zeitverlauf zu einer Minderung eines Budgets führt, die mit einer Minderung des CO2-Restbudgets durch einen gegenwärtigen Ausstoß von Treibhausgasen vergleichbar ist. Angesichts des gegenwärtigen Finanzierungssystems der Rentenversicherung versteht sich die Qualifizierung dieses Systems als ein vergleichbares "Budget" aber nicht von selbst. Zudem können künftige Veränderungen bis zum Jahr 2040 noch erhebliche Veränderungen herbeiführen. Soweit die Verfassungsbeschwerde ein intertemporales Budget im Vergleich der "Tragfähigkeitsrelationen" zwischen den zu Erwerbszeiten erbrachten Beiträgen und den in der Rente zu erwartenden Leistungen verschiedener Generationen sieht, ist auch damit kein unter Berücksichtigung der Neuregelung im Zeitverlauf schwindendes Restbudget aufgezeigt.
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d) Wegen dieser Zulässigkeitsmängel kann offen bleiben, ob die unmittelbare Betroffenheit und die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausreichend dargetan sind.
III.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.