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    BVerfG 27.01.2026 - 2 BvE 11/23 - Unzulässiger Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren - Verletzung des parlamentarischen Auskunftsanspruchs betr Kleine Anfragen (Aufträge und Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten) nicht hinreichend dargelegt

    Normen

    Artikel 38, § 23 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 2 BVerfGG

    Tenor

    Der Antrag wird verworfen.

    Gründe

    1

    Die Antragstellenden machen geltend, die Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen zu Aufträgen und Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten werde ihrem parlamentarischen Auskunftsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht.

    A.

    2

    Am 25. August 2023 haben die Antragstellenden, die Fraktion Alternative für Deutschland und einer ihrer Abgeordneten, gegen die Bundesregierung ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eingeleitet.

    I.

    3

    Zum Sachverhalt tragen sie vor, sie hätten im Zeitraum vom 10. November 2022 bis zum 5. April 2023 mit vier Kleinen Anfragen Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten in Erfahrung bringen wollen.

    4

    1. Mit der ersten Kleinen Anfrage vom 10. November 2022 (BTDrucks 20/4433) hätten sich die Antragstellenden "an den Deutschen Bundestag" mit der Fragestellung gewandt, ob "mögliche Zahlungen von Bundesministerien an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien erfolgt seien".

    5

    Die Antragsgegnerin habe "ihre Antwort mit Schreiben vom 08.12.2022, Drucksache des Bundestages 20/4850" übermittelt. Darin habe sie lediglich Zahlungsbeträge der Bundesministerien in aggregierter Form aufgeführt. Personennamen der Journalisten habe sie ebenfalls nicht genannt und hierfür auf Datenschutzgründe verwiesen. Hinsichtlich der Journalisten, die für den Bundesnachrichtendienst (BND) tätig geworden seien, sei die unterbliebene Offenlegung der Namen auf den Schutz des BND beziehungsweise auf das Staatswohl gestützt worden.

    6

    2. Die Ablehnung der vollständigen Beantwortung ihrer Fragestellung habe zur zweiten Kleinen Anfrage vom 27. Januar 2023 (BTDrucks 20/5437) mit erneuten und präzisierenden Fragen sowie einer Bitte um Aufschlüsselung geführt.

    7

    Die Antragsgegnerin habe hierauf die"Drucksache 20/5822vom 01.03.2023 als Antwort der Bundesregierung" versandt, jedoch auch in diesem Dokument keine Informationen zu den Namen der einzelnen Journalisten gegeben und die Höhe der jeweils gezahlten Honorare nicht mitgeteilt. Es seien lediglich die Sender genannt worden, für die die jeweiligen Journalisten tätig gewesen seien. Die Zahlungsbeträge seien erneut nur aufsummiert für das jeweilige Ministerium als Gesamtsumme angegeben worden. Als Gründe für die unterbliebene Aufschlüsselung habe die Antragsgegnerin auf das Geschäftsgeheimnis der an den Aufträgen Beteiligten, auf die Gefährdung des Staatswohls, soweit der BND betroffen sei, sowie auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Journalisten verwiesen.

    8

    3. Dies habe die Antragstellenden zu ihrer dritten Kleinen Anfrage vom 30. März 2023 (BTDrucks 20/6256) veranlasst. Sie hätten darin ausgeführt, dass und warum die bisherige Beantwortung keinesfalls zufriedenstellend sei. Der Umfang der dokumentierten Zahlungen und ihr intransparenter Charakter seien in erheblicher Weise dazu angetan, die journalistische Unabhängigkeit der Zahlungsempfänger zu untergraben. Sie hielten unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer freiheitlichen Demokratie, deren Grundvoraussetzung eine freie unabhängige Presse sei, "insbesondere die verdeckten Vergütungen an über 100 Journalisten des öffentlichen Rundfunks für besonders bedenklich". Gerade ihre Namen müssten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    9

    Nach Einreichung der dritten Kleinen Anfrage habe "die Antragsgegnerin am 05.04.2023 eine als ergänzende Antwort der Bundesregierung bezeichnete Drucksache 20/6355" veröffentlicht. Diese Antwort sei auf die zweite Kleine Anfrage ergangen und erneut wenig aussagekräftig gewesen, weil die Antragsgegnerin auch in diesem Dokument die namentliche Benennung der Journalisten erneut abgelehnt habe. In dieser ergänzenden Antwort sei weiter "anstelle der Klarnamen der jeweiligen Journalisten lediglich eine anonymisierte Auskunft in Form einer laufenden Ziffer erteilt" worden. Die Höhe der einzelnen Zahlungen an die jeweiligen Journalisten sei der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht worden.

    10

    Erst mit der Antwort auf ihre dritte Kleine Anfrage(BTDrucks 20/7057)seien wenigstens einige Journalisten namentlich bezeichnet und ihre jeweiligen Honorare genannt worden. Einen Großteil der Namen habe die Antragsgegnerin "jedoch VS-Vertraulich ein[gestuft]" und die Antragstellenden an die Geheimschutzstelle des Bundestages verwiesen.

    11

    4. Auf diese erneute Ablehnung der Antragsgegnerin, die Namen der von der Bundesregierung bezahlten Journalisten zu nennen, hätten "die Antragsteller in einer weiteren vierten Kleinen Anfrage vom 26.05.2023, Drucksache 20/7057" nochmals auf Herausgabe der Klarnamen und Offenlegung der Identität der Journalisten bestanden.

    12

    Daraufhin sei "schließlich am 30.6.2023 die Antwort Drs. 20/7546" ergangen. Auch hier sei ein Teil der Antwort als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" und ein anderer Teil als "VS-Vertraulich" eingestuft worden und die Antragstellenden seien "zur Einsicht in die vollständig aufgedeckten Klarnamen der von der Bundesregierung bezahlten Journalisten an die Geheimschutzstelle verwiesen" worden.

    13

    5. Die Antragsschrift verweist bezüglich der Einzelheiten auf die benannten Bundestagsdrucksachen und resümiert: "Die Fragen der Antragstellerin auf Nennung der Klarnamen der Journalisten wurde damit nicht beantwortet."

    II.

    14

    In rechtlicher Hinsicht führen die Antragstellenden in Bezug auf die Zulässigkeit ihres Antrags unter anderem aus, sie beschritten den Rechtsweg nicht grundlos. Vielmehr hätten sie vier Kleine Anfragen gestellt, mit denen sie die Antragsgegnerin immer wieder detailliert gefragt hätten, wie die Namen der Journalisten lauteten. Sie hätten ihr damit umfassend die Möglichkeit der Beantwortung gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich jedoch "beharrlich bis zu ihrer letzten Antwort am 03.07.2023" geweigert, die Namen der Journalisten zu nennen. Eine Beantwortung unter Geheimschutzbedingungen mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle genüge nicht dem ihnen zustehenden Informationsrecht. Die Möglichkeiten der politischen Auseinandersetzung seien umfangreich und erschöpfend genutzt worden.

    15

    In der Sache habe die Antragsgegnerin die öffentliche Mitteilung der erfragten Informationen nicht verweigern dürfen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Journalisten müsse hinter dem parlamentarischen und öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung ihrer Namen, die den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung und damit "nichts Geringeres als die freiheitliche Demokratie insgesamt" schütze, zurückstehen. Der weitere Verweis der Antragsgegnerin auf Belange des Staatswohls sei pauschal und unzureichend, zumal eine entsprechende Gefährdung schwer vorstellbar sei. Vielmehr wolle die Antragsgegnerin offenbar verhindern, wegen ihrer "rechtsstaatswidrigen Beeinflussung der freien Presse in Misskredit zu geraten". Gerade durch die verdeckte, geheime und verborgene Finanzierung von Journalisten werde der "Schein einer freien Presse gewahrt und die Beeinflussung des Meinungsbildungsprozesses bei den Wählern erst effektiv".

    B.

    16

    Der Antrag ist unzulässig, weil er den Begründungsanforderungen nicht genügt.

    I.

    17

    Die Anforderungen an die Begründung eines Organklageantrags folgen aus § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 BVerfGG. Danach muss die Antragsschrift hinreichend nachvollziehbare Darlegungen zu den Antragsvoraussetzungen enthalten (1.). Hierfür muss der Vorgang, aus dem sich die geltend gemachte Rechtsverletzung ergeben soll, aus der Antragsschrift nachvollziehbar sein (2.). Zur Darlegung des Rechtsschutzbedürfnisses muss deutlich gemacht werden, dass der Antragsteller den Antragsgegner mit dem Bestehen des Konflikts, dessen Bereinigung er vor dem Bundesverfassungsgericht begehrt, konfrontiert hat (3.).

    18

    1. Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig behauptet (vgl. BVerfGE 129, 356 365>), dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Schlüssig ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, wenn diese nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 188 209>; 129, 356 365>; für weitere Verfahrensarten vgl. BVerfGE 93, 195 204>; 102, 224 232>).

    19

    Neben der Vorgabe des § 64 Abs. 2 BVerfGG, dass im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen ist, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird, gilt auch für das Organstreitverfahren die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 23 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 24, 252 258>; 157, 300 310 Rn. 25> m.w.N. - Unterschriftenquoren Bundestagswahl). § 23 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 und 2 BVerfGG regeln gemeinsam die Anforderungen an die Substantiierung des Antrags. Im Organstreit ist substantiiert darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. BVerfGE 165, 270 288 Rn. 55> - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit). Das Bundesverfassungsgericht muss aus der Antragsschrift heraus den Sachverhalt erkennen können, aus dem sich die behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eines organschaftlichen Rechts nachvollziehbar ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2025 - 2 BvE 3/20 -, Rn. 49 ff. - Beschlussfähigkeit des Bundestages III).

    20

    2. Der Antragsteller muss hierfür den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang, also die rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung nachvollziehbar darlegen.

    21

    Im Organstreitverfahren muss die beanstandete Maßnahme beziehungsweise Unterlassung gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 118, 244 255 ff.>; 139, 194 220 Rn. 97>; 166, 93 138 Rn. 127> - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung), weil nur auf dieser Grundlage die Prüfung einer Verletzung der organschaftlichen Rechte möglich ist. Der Antragsteller muss konkrete Maßnahmen nachvollziehbar darlegen und sich mit deren Inhalt sowie Wirkungen näher auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 166, 93 138 Rn. 127>). Die mögliche Rechtsverletzung, deren Feststellung der Antragsteller mit der Organklage begehrt, muss sich aus seinem Sachvortrag ergeben (vgl. BVerfGE 2, 347 366>; 13, 123 125>; 57, 1 5>; 60, 374 381>; 134, 141 195 Rn. 161>). Ein bloßer Verweis auf Drucksachen des Deutschen Bundestages genügt dabei nicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich den Sachverhalt durch Recherchieren aus vorgelegten Unterlagen zu erschließen oder verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2025 - 2 BvE 3/20 -, Rn. 50 ff.).

    22

    3. Das Rechtsschutzbedürfnis muss ebenfalls aus der Antragsschrift erkennbar werden.

    23

    a) Auch im Organstreitverfahren ist ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 33>; 147, 31 37 Rn. 17>; stRspr). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit zur gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 147, 31 37 Rn. 17>; stRspr). Damit ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfGE 136, 190 192 Rn. 5>; 147, 31 37 Rn. 18>). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 37 Rn. 18> m.w.N.). Dafür muss der Konflikt, dessen Bereinigung der Antragsteller vordem Bundesverfassungsgericht begehrt, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden sein (vgl. BVerfGE 147, 31 37 Rn. 19>).

    24

    Bei vermeintlich oder tatsächlich unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Antragsteller deshalb eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Bundesregierung durch den Hinweis auf die angenommene Unrichtigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. BVerfGE 147, 31 37 Rn. 19>; 165, 167 193 Rn. 76> - Parlamentarisches Fragerecht zum BfV). Dabei reicht es nicht aus, den Antragsgegner auf das Bestehen eines weitergehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs als solchen hinzuweisen. Er muss erkennen können, was von ihm verlangt wird (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2019 - 58/18 -, juris, Rn. 59; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2022 - VGH O 20/21 -, juris, Rn. 110; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2023 - LVG 9/22 -, juris, Rn. 21). Die Konfrontation des Antragsgegners mit der Auffassung des Antragstellers über den Umfang der Antwortpflicht hat im Rahmen eines dialogischen Prozesses zwischen Fragesteller und Regierung zu erfolgen, in dem es um die Auslotung der Grenzen im konkreten Fall geht (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. April 2022 - VGH O 20/21 -, juris, Rn. 111 f.; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2023 - LVG 9/22 -, juris, Rn. 22 f. unter Verweis auf VerfGH Berlin, Beschluss vom 28. August 2019 - 52/19 -, juris, Rn. 19, und Beschluss vom 20. Mai 2020 - 159/19 -, juris, Rn. 20).

    25

    b) Den sich hieraus ergebenden Darlegungsanforderungen genügt eine Antragsschrift, die lediglich behauptet, es bestehe zwischen den Organstreitparteien Streit über die Richtigkeit der Beantwortung einer parlamentarischen Frage, nicht (vgl. BVerfGE 147, 31 38 Rn. 20>). Aus der Schilderung des Sachverhalts muss sich vielmehr ergeben, dass für den Antragsgegner das Bestehen des Konflikts vor Erhebung der Organklage erkennbar war. Es muss aus der Antragsschrift deutlich werden, dass nicht nur im Ausgangspunkt ein Dissens zwischen den Parteien über den Umfang des Informationsanspruchs bestand, sondern dass dieser auch fortbesteht, nachdem der Antragsgegner seine Gründe für Art und Umfang der Beantwortung dargelegt hat.

    II.

    26

    Das Antragsvorbringen ist nach diesen Maßstäben nicht hinreichend substantiiert. Unschädlich ist, dass die Antragstellenden nicht präzise zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung differenzieren (1.). Sie schildern jedoch Verlauf und Inhalt des komplexen und sich nach und nach entwickelnden Frage- und Antwortgeschehens nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise und legen damit den die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgang nicht substantiiert dar (2.). Sie zeigen auch nicht auf, dass sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nachgekommen sind (3.).

    27

    1. Verschiedene Formulierungen - etwa die Angabe, dass sich die Antragstellenden mit ihrer ersten Kleinen Anfrage "an den Deutschen Bundestag" gewandt hätten, oder dass "die Antragsgegnerin" eine Bundestagsdrucksache "als Antwort der Bundesregierung" versandt habe - sind zwar ungenau, weil sie Deutschen Bundestag und Bundesregierung miteinander verwechseln. Es lässt sich jedoch nachvollziehen, dass die Antragstellenden ihr Informationsrecht durch die von der Bundesregierung erteilten Antworten und nicht durch den Bundestag, der die Antworten in Bundestagsdrucksachen veröffentlicht hat, verletzt sehen.

    28

    2. Aus dem Antragsvorbringen lassen sich jedoch Verlauf und Inhalt des Frage- und Antwortgeschehens und die darin liegende Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht nachvollziehen. Eine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den beigefügten Bundestagsdrucksachen, deren Inhalt nicht vollständig mit dem beschriebenen Ablauf übereinstimmt. Die formulierten Fragen variieren zwischen den verschiedenen Anfragen und werden zunehmend umfangreicher. Die ebenfalls umfangreichen Antworten verändern sich deutlich und enthalten unterschiedliche Tabellen. Für eine Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzung müsste das Bundesverfassungsgericht den zugrundeliegenden Sachverhalt, insbesondere den genauen Inhalt der jeweiligen Fragen und der entsprechenden Antworten, von Grund auf rekonstruieren. Es müsste so selbst bestimmen, worin nach der abschließenden Antwort der Antragsgegnerin verbleibende Verletzungen der Informationsrechte liegen könnten. Dies ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts im Organstreit.

    29

    Zwar ergibt sich aus der Antragsschrift, dass jedenfalls die zweite Kleine Anfrage zunächst nicht erschöpfend beantwortet wurde, weil die Antragstellenden nach den Namen der Journalisten und nach einer Aufschlüsselung ihrer Honorare gefragt, jedoch nur anonymisierte Auskünfte mit aggregierten Honoraren erhalten hatten (a). Es ist aber nicht nachvollziehbar, inwieweit auch auf die dritte und vierte Kleine Anfrage hin die Antworten, welche zwar Namen von Journalisten und aufgeschlüsselte Honorare mitteilten, diese jedoch teilweise als Verschlusssachen einstuften, weiterhin hinter dem Auskunftsbegehren zurückblieben (b).

    30

    a) Es bleibt nach der Schilderung in der Antragsschrift unklar, inwieweit die Antwort der Antragsgegnerin auf der Bundestagsdrucksache 20/4850 vom 8. Dezember 2022 auf die erste Kleine Anfrage hinter dem Erfragten zurückblieb (aa). Nachvollziehbar dargelegt ist nur, dass die ergänzende Antwort auf der Bundestagsdrucksache 20/6355 vom 5. April 2023 die zweite Kleine Anfrage nicht erschöpfend beantwortete (bb).

    31

    aa) Es lässt sich der Antragsschrift nicht entnehmen, welche Auskünfte die Antragstellenden mit ihrer ersten Kleinen Anfrage vom 10. November 2022 (BTDrucks 20/4433) im Einzelnen begehrt hatten.

    32

    Sie führen insoweit aus, dass sie in Erfahrung bringen wollten, ob von Bundesministerien Zahlungen an Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privatrechtlicher Medien erfolgt seien. Sie stellen jedoch nicht dar, ob sie bereits bei dieser ersten Kleinen Anfrage nach den Namen der beauftragten Journalisten gefragt hatten. Ebenso wenig wird aus der Antragsschrift deutlich, ob bereits bei dieser ersten Kleinen Anfrage Aufträge der nachgeordneten Behörden, insbesondere des BND, einbezogen waren. Die Antragstellenden geben in Bezug auf diese beiden Punkte lediglich an, dass in der Antwort der Antragsgegnerin keine Klarnamen der Journalisten genannt worden seien und hinsichtlich der Journalisten, die für den BND tätig geworden seien, auf den Schutz des BND beziehungsweise auf das Staatswohl verwiesen worden sei.

    33

    Auf der Grundlage dieser Darlegungen ist nicht erkennbar, inwieweit die Antwort der Antragsgegnerin hinter den gestellten Fragen zurückblieb. Es erscheint ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellenden möglich, dass die erste Kleine Anfrage offen formuliert war und erst die zweite Kleine Anfrage das Auskunftsbegehren konkretisierte, also lediglich mit ihr genauer aufgeschlüsselte Auskünfte sowie Informationen zu Aufträgen des BND verlangt wurden. Dass die Antragstellenden ergänzend auf die Bundestagsdrucksache 20/4433 Bezug genommen haben, in der ihre Kleine Anfrage abgedruckt ist, reicht zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen nicht aus.Denn aus dem Antragsvorbringen selbst muss sich verständlich und schlüssig ergeben, welche Fragen nicht oder unzureichend beantwortet sein sollen.

    34

    bb) Hinreichend nachvollziehbar dargelegt ist erst, dass die beiden Antworten auf den Bundestagsdrucksachen 20/5822 und 20/6355auf die zweite Kleine Anfrage vom 27. Januar 2023 (BTDrucks 20/5437) hinter dem Auskunftsbegehren zurückblieben.

    35

    Die Antragstellenden legen insoweit dar, dass sie "erneut und präzisierend" nach Honoraren von Bundesministerien und Behörden an Journalisten gefragt und um Aufschlüsselung gebeten hätten. Des Weiteren führen sie aus, dass die ergänzende Antwort auf der Bundestagsdrucksache 20/6355vom 5. April 2023 auf die zweite Kleine Anfrage zwar weiterhin die namentliche Benennung der Journalisten abgelehnt habe. Jedoch sei mit ihr eine anonymisierte Auskunft in Form einer laufenden Ziffer für die jeweiligen Journalisten erteilt worden. Die Höhe der einzelnen Zahlungen sei der Öffentlichkeit hingegen weiterhin nicht zugänglich gemacht worden.

    36

    Dem lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die Antragstellenden eine Aufschlüsselung der einzelnen Honorare unter Angabe der jeweiligen Namen der Journalisten erbeten hatten. Ebenso ist aus dem Antragsvorbringen jedenfalls dem Grunde nach erkennbar, dass von der Fragestellung nicht nur Aufträge von Ministerien umfasst waren, sondern auch von nachgeordneten Behörden und damit auch vom BND. Zwar erschließt sich aus der Antragsschrift nicht, ob und inwieweit Aufträge des BND in der ergänzenden Antwort auf der Bundestagsdrucksache 20/6355 vom 5. April 2023 ausgewiesen wurden. Da jedoch die Antragsgegnerin die Journalisten nicht mit Namen genannt, sondern ihnen nur jeweils eine laufende Ziffer zugewiesen hat, bleibt diese Antwort jedenfalls in dieser Hinsicht hinter dem Auskunftsbegehren zurück.

    37

    Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die ergänzende Antwort vom 5. April 2023 auf die zweite Kleine Anfrage bildete nicht den Schlusspunkt des Frage- und Antwortgeschehens.

    38

    b) Aus dem Vorbringen der Antragstellenden geht hervor, dass sie ihr Auskunftsbegehren im Rahmen einer dritten und vierten Kleinen Anfrage mit präzisierten und erweiterten Fragestellungen weiterverfolgten. Nach der Darstellung der Antragstellenden erteilte die Antragsgegnerin hierauf ergänzende Auskünfte.

    39

    Im Hinblick auf die Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage, die einen Teil der Informationen als Verschlusssache einstuften, ist zu berücksichtigen, dass der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf die Beantwortung der gestellten Fragen in der Öffentlichkeit angelegt ist. Er ist allerdings nicht grenzenlos (vgl. BVerfGE 165, 167 186 ff. Rn. 57 ff.> m.w.N.). Wenn die Bundesregierung die erbetenen Auskünfte ganz oder teilweise verweigert oder nur in nicht öffentlicher Form erteilt, hat sie dies zu begründen. Diese Begründung kann nicht erst im verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgen. Vielmehr müssen Fragesteller die Gründe der Antwortverweigerung erfahren. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob und inwieweit die bei der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage angeführten Gründe eine Antwortverweigerung tragen (vgl. BVerfGE 165, 167 192 f. Rn. 72 ff.> m.w.N.). Wird im Organklageantrag nicht dargelegt, welche Gründe die Bundesregierung für die Einstufung als Verschlusssache ihnen gegenüber angegeben hat, lässt sich nicht beurteilen, ob die verfassungsrechtlichen Begründungspflichten verletzt sein könnten.

    40

    Sowohl für die Antwort auf die dritte Kleine Anfrage (aa) als auch für die Antwort auf die vierte Kleine Anfrage (bb) fehlen Darlegungen dazu, welche Informationen die Antragsgegnerin weiterhin nicht mitteilte. Ebenso wenig führen die Antragstellenden aus, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin einen Teil der Informationen als Verschlusssache einstufte.

    41

    aa) Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, welche Antworten auf die dritte Kleine Anfrage vom 30. März 2023 (BTDrucks 20/6256) öffentlich, welche als Verschlusssache eingestuft und welche weiterhin gar nicht gegeben wurden. Ebenso ist nicht ausgeführt, welche Gründe die Antragsgegnerin nun für die Vorenthaltung oder Beschränkung ihrer Antwort angegeben hat.

    42

    Die Antragsschrift teilt lediglich mit, dass die Antragsgegnerin einige Journalisten namentlich bezeichnet und ihre jeweiligen Honorare genannt habe. Ein Großteil der Namen sei jedoch als "VS-Vertraulich" eingestuft und die Antragstellenden seien an die Geheimschutzstelle des Bundestages verwiesen worden. Offen bleibt insbesondere, ob und über welche Aufträge gar keine Auskunft gegeben wurde. Die Ausführungen der Antragsschrift zur rechtlichen Würdigung lassen es möglich erscheinen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des BND unter Berufung auf das Staatswohl überhaupt keine Auskünfte gegeben hat. Unklar bleibt jedoch, weshalb bei anderen Aufträgen zwischen öffentlich mitgeteilten und als vertraulich eingestuften Namen und Honoraren unterschieden wurde. Aus den Rechtsausführungen der Antragsschrift ergeben sich lediglich Hinweise darauf, dass sich die Antragsgegnerin insoweit auf das Recht der Journalisten auf informationelle Selbstbestimmung, auf Datenschutzbelange und auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen haben könnte. Da somit mehrere Gründe für die Vertraulichkeit der Angaben in Rede stehen, lässt sich dem Vorbringen der Antragstellenden nicht entnehmen, warum die Antragsgegnerin einige Auskünfte gleichwohl öffentlich erteilte. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Antragsgegnerin für die Einstufung als Verschlusssachen fehlt ebenfalls. Hierfür genügt noch nicht, dass die Antragstellenden im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründetheit von einem "pauschale[n] … Hinweis" auf Staatswohlbelange sprechen, ohne dies näher tatsächlich darzulegen.

    43

    bb) Die Ausführungen in der Antragsschrift zur vierten Kleinen Anfrage sind ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es bleibt unklar, in welchem Umfang und in welcher Darstellungsform die Antragstellenden die erbetenen Auskünfte begehrt hatten (1). Offen ist zudem, ob die Antwort in ihrem Umfang oder wegen der Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit Auskunftsrechte verletzt haben könnte (2).

    44

    (1) Die Antragstellenden geben an, sie hätten eine vierte Kleine Anfrage "vom 26.05.2023, Drucksache20/7057" gestellt, worauf "am 30.6.2023 die Antwort Drs. 20/7546" ergangen sei. Sodann verweisen sie hierfür auf die "Antwort der Antragsgegnerin (auf die Kleine Anfrage Drs. 20/6317, Anlage ASt 8) Drs. 20/7546". Diese Angaben sind widersprüchlich. Eine Kleine Anfrage vom 26. Mai 2023 findet sich in den angegebenen Bundestagsdrucksachen nicht. Die Kleine Anfrage in BTDrucks 20/6317 - also die Anfrage, auf die sich die Antwort in BTDrucks 20/7546bezieht - datiert nicht vom 26. Mai 2023, sondern vom 5. April 2023.

    45

    Dies legt zwar ein Schreibversehen nahe. Hierfür spricht auch, dass die Bundestagsdrucksache 20/7057 keine Kleine Anfrage enthält, sondern die Antwort der Bundesregierung vom 26. Mai 2023 auf die dritte Kleine Anfrage der Antragstellenden vom 30. März 2023.

    46

    Auch von einem Schreibversehen ausgehend, erschließt sich jedoch aus dem Antragsvorbringen der Inhalt der vierten Kleinen Anfrage vom 5. April 2023 nicht. Die Antragstellenden geben an, sie hätten die vierte Kleine Anfrage "auf diese erneute Ablehnung der Antragsgegnerin zur Namensnennung der von der Bundesregierung bezahlten Journalisten" gestellt. Da die Antragsschrift zuvor die Antwort auf die dritte Kleine Anfrage beschreibt, entsteht der Eindruck, die vierte Kleine Anfrage reagiere auf Defizite bei der Beantwortung der dritten Kleinen Anfrage. Dies ist jedoch angesichts des Zeitablaufs ausgeschlossen. Denn zum Zeitpunkt der vierten Kleinen Anfrage am 5. April 2023 lag die Bundestagsdrucksache vom 26. Mai 2023 mit der Antwort auf die dritte Kleine Anfrage noch nicht vor. Da erst mit dieser Antwort einige Journalisten namentlich bezeichnet und der Großteil der Namen über die Geheimschutzstelle des Bundestages einsehbar gemacht wurden, kann sich die vierte Kleine Anfrage mit dieser Form der Auskunft noch nicht auseinandergesetzt haben.

    47

    Geht man daher davon aus, dass sich die Kritik in der vierten Kleinen Anfrage an der "erneuten Ablehnung der Antragsgegnerin zur Namensnennung" auf die Beantwortung der zweiten Kleinen Anfrage bezieht, führt allerdings auch dies noch nicht zu einem eindeutigen Anknüpfungspunkt dieser Kritik. Denn die Antragsgegnerin hat auf die zweite Kleine Anfrage mit Antworten auf den beiden Bundestagsdrucksachen vom 27. Februar 2023 und vom 5. April 2023 reagiert. Die ergänzende Antwort vom 5. April 2023 auf die zweite Kleine Anfrage lag also erst an dem Tag vor, an dem die vierte Kleine Anfrage gestellt wurde. Es erschließt sich somit aus dem Antragsvorbringen nicht, ob die vierte Kleine Anfrage bereits den Umfang der ergänzenden Antwort bemängelte. Ebenso möglich, wenn nicht gar naheliegend ist, dass sich die vierte Kleine Anfrage an den Defiziten der ursprünglichen Antwort auf die zweite Kleine Anfrage auf der Bundestagsdrucksache vom 27. Februar 2023 orientierte. Aus der Antragsschrift ergibt sich, dass zwischen der ursprünglichen und der ergänzenden Antwort auf die zweite Kleine Anfrage Unterschiede bestehen dürften, die angesichts der zeitlichen Abläufe durch die bereits am 30. März 2023 gestellte dritte Kleine Anfrage veranlasst sein könnten. Allerdings erläutert die Antragsschrift diese Unterschiede nicht weiter. Dadurch bleibt unklar, welchen Umfang und welche Darstellungsform die vierte Kleine Anfrage kritisierte, und demzufolge, welche weiteren Auskünfte und welche veränderte Darstellungsweise mit ihr verlangt wurden.

    48

    (2) Unklar bleibt zudem, wie sich die Antwort auf die vierte Kleine Anfrage auf der Bundestagsdrucksache 20/7546 vom 3. Juli 2023 von den auf die dritte Kleine Anfrage erteilten Auskünften unterscheidet. Die Antragsschrift gibt an, "auch hier" sei ein Teil der Antwort als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" und ein anderer Teil als "VS-Vertraulich" eingestuft worden.

    49

    Ob, inwieweit und aus welchen Gründen sich der Umfang der öffentlich übermittelten Informationen damit verändert haben könnte, ist indes aus der Antragsschrift nicht erkennbar. Es erschließt sich nicht, welche Informationen unter der Einstufung "VS-Vertraulich", welche als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" und welche gar nicht gegeben wurden. Damit lassen sich auch die Gründe für diese Differenzierungen nicht nachvollziehen. In Betracht kommt zwar, dass in der Antwort auf die vierte Kleine Anfrage erstmals auch Angaben zu Aufträgen des BND gemacht und diese als "VS-Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurden. Allerdings legen die Rechtsausführungen in der Antragsschrift nahe, dass hinsichtlich des BND auch weiterhin gar keine Auskünfte gegeben wurden.

    50

    3. Schließlich legen die Antragstellenden auch nicht nachvollziehbar dar, dass sie ihrer Konfrontationsobliegenheit nachgekommen sind. Das Antragsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Antragstellenden gegenüber der Antragsgegnerin die Einstufung eines (Groß-)Teils der Auskünfte als geheimhaltungsbedürftig kritisiert haben.

    51

    Zwar geben die Antragstellenden an, sie hätten im Rahmen ihrer dritten Kleinen Anfrage vom 30. März 2023 ausgeführt, dass gerade die Namen der Journalisten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssten. Auch hätten sie mit der vierten Kleinen Anfrage - die nicht wie von den Antragstellenden behauptet am 26. Mai 2023 (vgl. oben Rn. 11), sondern wie dargelegt am 5. April 2023 gestellt wurde (vgl. oben Rn. 44) - auf die Herausgabe der Klarnamen und Offenlegung der Identität der Journalisten bestanden. Eine Konfrontation der Antragsgegnerin damit, dass ihre Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage unzureichend seien, ergibt sich daraus jedoch nicht. Denn zum Zeitpunkt dieser beiden Anfragen hatte die Antragsgegnerin die Informationen lediglich anonymisiert und aggregiert bereitgestellt. Erst nach der letzten Kleinen Anfrage vom 5. April 2023 entschied sich die Antragsgegnerin dafür, die Namen der Journalisten und die aufgeschlüsselten Honorarbeträge mitzuteilen. Dass hiervon ein Teil öffentlich und ein (größerer) Teil lediglich zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Bundestages zur Verfügung gestellt wurde, war vorher nicht ersichtlich.

    52

    Die Antragsschrift macht keine Angaben dazu, dass die Antragstellenden gegenüber der Antragsgegnerin auf die beiden Antworten auf der Bundestagsdrucksache vom 26. Mai 2023 und auf der Bundestagsdrucksache vom 3. Juli 2023 reagiert hätten. Zum Rechtsschutzbedürfnis führt die Antragsschrift aus, der Antragsteller zu 2. habe am 19. Juni 2023 - also nach der Antwort auf die dritte Kleine Anfrage und vor der Beantwortung der vierten Kleinen Anfrage - in der Geheimschutzstelle Einsicht in die Namen aller Journalisten genommen. Sie erwähnt jedoch keine sich hieran anschließende Konfrontation der Antragsgegnerin damit, dass Informationen gefehlt hätten. Es ist auch nicht dargetan, dass die Antragstellenden weiterhin von der Antragsgegnerin eine in vollem Umfang öffentliche Beantwortung eingefordert hätten. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die Antragstellenden die Geheimhaltungsgründe beanstandet hätten, die die Antragsgegnerin angeführt hatte. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin der Auffassung sein durfte, sie habe mit den Antworten auf die dritte und vierte Kleine Anfrage dem Informationsbedürfnis der Antragstellenden hinreichend Rechnung getragen und die Einstufungen als Verschlusssachen hinreichend begründet.


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