BSG 30.10.2025 - B 8 SO 11/24 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw Divergenz - Fehlerhaftigkeit der Entscheidung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege bzw Eingliederungshilfe - Rückforderung erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 vom Ehegatten)
Normen
§ 160a, § 160, § 160, § 50, § 61, §§ 61ff SGB 12, § 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 19
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 17. Februar 2022, Az: S 13 SO 86/21, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 30. April 2024, Az: L 8 SO 17/22, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D, H, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die vollstationäre Betreuung ihres Ehemannes nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum von November 2011 bis Oktober 2013 aufgehoben und gegenüber der Klägerin die Erstattung von 52 588,01 Euro festgesetzt hat.
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Bei dem Ehemann der Klägerin, als dessen Betreuerin sie bestellt ist, besteht nach einer hypoxischen Hirnschädigung und Reanimation ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen "G", "H" und "B"; er lebt seit 1997 in einem Pflegeheim und bezog ua von November 2011 bis Oktober 2013 neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II sowie vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten als Eingliederungshilfe. Im Nachgang zur Bewilligung dieser Leistungen wurde dem Beklagten ein Girokonto der Klägerin bekannt, welches Anfang 2013 einen Kontostand von über 50 000 Euro aufwies. Der Beklagte hob mit einem an die Klägerin adressierten Bescheid die dem Ehemann gegenüber ergangenen Bewilligungen auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung von in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen in Höhe von 52 588,01 Euro (Bescheid vom 21.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014); dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Den Antrag der Klägerin vom November 2015 auf Rücknahme der Bescheide lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 13.11.2020; Widerspruchbescheid vom 31.8.2021). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Halle vom 17.2.2022; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Sachsen-Anhalt vom 30.4.2024). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, es liege weder ein Fall nach § 44 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) noch nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X vor. Der Bescheid vom 13.10.2013 sei wegen der gegenüber dem Ehemann verfügten Aufhebung der Leistungen bestandskräftig geworden, er erweise sich aber auch hinsichtlich der an die Klägerin persönlich gerichteten Erstattungsforderung als rechtmäßig. Die Klägerin lebe - anders als sie im Klageverfahren erstmals behauptet habe - nicht seit spätestens 2001 von ihrem Ehemann getrennt und sei damit nach § 19 Abs 3 SGB XII einsatzpflichtig gewesen. Der unmissverständliche Wille einer Trennung sei trotz des Zusammenlebens mit einem anderen Mann seit 2001 nach außen nicht erkennbar geworden, was das LSG im Einzelnen ausgeführt hat. Ausreichend für die Anwendbarkeit von § 50 SGB X sei, dass ein Sozialrechtsverhältnis mit dem Adressaten der Erstattung im Rahmen eines Über- bzw Unterordnungsverhältnisses bestehe. Dies sei wegen der Einstandspflicht nach § 19 Abs 3 SGB XII der Fall.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie Divergenz und Verfahrensmängel geltend macht.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Einstandspflichten nach § 19 Abs 3 SGB XII eine Rückabwicklungsbefugnis nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X begründen, bedarf indes keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Ihre Beantwortung ergibt sich ohne Weiteres - im Sinne der klägerischen Auffassung - aus dem Gesetz und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung.
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Die Klägerin trägt zutreffend vor, dass es für eine Rückforderung von bestandskräftig aufgehobenen Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe auf Grundlage von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X ihr gegenüber an einem Sozialrechtsverhältnis bezogen auf die (einem anderen erbrachte) Leistung fehlt. Die Rückabwicklungsbefugnis des § 50 SGB X ist als Kehrseite eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses anzusehen (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 11.11.1966 - 10 RV 87/65 - BSGE 25, 268 = SozR Nr 20 zu § 47 VerwVG; BSG vom 15.12.1970 - 1/12 RJ 132/69 - BSGE 32, 145 = SozR Nr 49 zu § 51 SGG; BSG vom 29.10.1986 - 7 RAr 77/85 - BSGE 61, 11 = SozR 1300 § 50 Nr 13; BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 25; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 30.4.1992 - 5 C 29.88 - NZS 1992, 156; ebenso Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 50 RdNr 6; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 50 RdNr 23 Stand 7/21). Ein Leistungsverhältnis wird durch Einstandspflichten nach § 19 Abs 3 SGB XII gerade nicht begründet; es handelt sich bei dem hier in Rede stehenden Leistungsanspruch um einen Individualanspruch des behinderten und pflegebedürftigen Leistungsberechtigten. In Literatur und Rechtsprechung wird folglich nichts vertreten, was die Rechtsauffassung des Beklagten und der Vorinstanzen stützen könnte. Das LSG führt lediglich aus, seine Entscheidung beruhe auf "gesicherter Rechtsgrundlage", ohne dies mit einem entsprechenden Nachweis zu belegen. Auch im Hinblick auf die behördliche Praxis bedarf es keiner Klärung im Grundsätzlichen. Es ist nicht ersichtlich, dass das fehlerhafte Vorgehen des Beklagten über den Einzelfall hinaus verbreiteter Praxis entspricht. Es besteht mit § 103 SGB XII (wie auch mit §§ 34, 34a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II>) eine Anspruchsgrundlage für einen Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten eines Dritten. Diese Vorschrift - die von den Leistungsträgern regelmäßig geprüft und ggf zur Anwendung gebracht wird - erlaubt es, Personen in Anspruch zu nehmen, die außerhalb eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses stehen (vgl BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 2/19 R - BSGE 130, 258 = SozR 4-3500 § 103 Nr 1, RdNr 24; vgl zu §§ 34, 34a SGB II zuletzt BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 66/20 R - BSGE 132, 106 = SozR 4-4200 § 34a Nr 2, RdNr 18).
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) liegt wegen der Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X ebenfalls nicht vor, ungeachtet der Frage, ob insoweit der Vortrag der Klägerin den Darlegungserfordernissen entspricht (vgl dazu nur BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Das LSG hat wegen der Grundsätze zu § 50 Abs 1 SGB X lediglich auf höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen (BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 25) und darauf abgestellt, ob ein Sozialrechtsverhältnis mit dem Adressaten der Erstattung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht und durch einen Bescheid dokumentiert ist. Zwar lagen diese Voraussetzungen nicht vor; aber eine Divergenz ergibt sich mangels eines vom LSG aufgestellten eigenen Rechtssatzes nicht.
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Scheidet damit eine Rückforderung auf Grundlage von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X in Konstellationen wie der vorliegenden aus, kommt es auf die Frage, ob eine Einstandsgemeinschaft (noch) bestand (vgl dazu BSG vom 6.12.2018 - B 8 SO 2/17 R - BSGE 127, 85 = SozR 4-3500 § 19 Nr 6, RdNr 16; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 14/18 R - SozR 4-3500 § 20 Nr 1 RdNr 16 ff), nicht an. Die von der Klägerin insoweit formulierten Fragen sind damit schon nicht klärungsfähig, weil sie vorliegend im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung anstünden. Entsprechendes gilt für den Vortrag, das LSG habe Grundsätze der BSG-Rechtsprechung, wonach das formale Bestehen einer Ehe eine Bedarfsgemeinschaft mit einer dritten Person nicht ausschließt, negiert bzw nicht beachtet.
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Die Entscheidung des LSG ist damit auf den vorliegenden Einzelfall beschränkt. Ihre erkennbare Fehlerhaftigkeit allein vermag die Zulassung weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch der Divergenz zu rechtfertigen.
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Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>) rügt, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Begründung eines Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein Verstoß gegen § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl zB BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75/95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Die Klägerin behauptet lediglich, dass verschiedene, von ihr zitierte Tatsachenfeststellungen des LSG "letztendlich" die Begründung des angefochtenen Urteils getragen hätten, ohne dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber weder davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl nur BVerfG vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - SozR 4-1100 Art 103 Nr 4 RdNr 14 f), noch gibt es einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3). Zwar besteht eine Hinweispflicht dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Auffassung des Gerichts nicht zu rechnen braucht (vgl BSG vom 3.5.2023 - B 8 SO 13/22 B - RdNr 9; BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823 - juris RdNr 7). Vorliegend hatte aber bereits der Bescheid vom 21.10.2013 im Verfügungssatz auf das "gemeinsame Vermögen" der Klägerin und ihres Ehemannes sowie in der weiteren Begründung auf das "Einkommen der Bedarfsgemeinschaft" und die Frage der Zurechnung von Verschulden der vom Leistungsberechtigten bevollmächtigten Klägerin abgestellt. Das SG hat im Urteil vom 17.2.2022 in den Entscheidungsgründen auf die fortbestehende Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und auf das "gemeinsame Einkommen" abgestellt. Dass die familiären Verhältnisse, die Frage einer fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt demzufolge für das LSG eine Rolle spielen würden, lag auf der Hand. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, wenn die Problematik - wie hier - bereits Gegenstand von Äußerungen der Beteiligten des streitigen Verfahrens war (vgl zB BSG vom 14.8.2014 - B 13 R 213/14 B - RdNr 5; BVerfG vom 12.7.2006 - 2 BvR 513/06 - BVerfGK 8, 376 - RdNr 37). Weshalb hier etwas anderes gelten sollte, legt die Klägerin nicht dar.
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Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).