| „B E T R I E B S V E R E I N B A R U N G |
| | Zwischen der |
| | e SE Germany |
| | sowie der |
| | W GmbH |
| | - nachfolgend Arbeitgeberin genannt - |
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| | und dem |
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| | Betriebsrat |
| | des Gemeinschaftsbetriebs der e Germany/W GmbH am Standort Frankfurt |
| | - nachfolgend Betriebsrat genannt - |
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| | wird die nachstehende |
| | Betriebsvereinbarung |
| | O P T I O N |
| | geschlossen: |
| | Präambel |
| | Die Arbeitgeberin hat den bei ihr bestehenden Haustarifvertrag (HTV) mit Wirkung zum 31.05.2018 gekündigt. Zudem ist die e GmbH im Juli 2018 durch Anwachsung auf die Arbeitgeberin übergegangen. |
| | Die Arbeitgeberin hat das Ziel, die Regelungen des nachwirkenden HTV abzulösen und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemaligen e GmbH sowie der Arbeitgeberin zu vereinheitlichen. Zu diesem Zweck schließen die Betriebsparteien die folgende Betriebsvereinbarung ‚Option‘. |
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| | § 1 Geltungsbereich |
| | Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG am Standort Frankfurt, mit Ausnahme der Auszubildenden, studentischen Aushilfskräfte, Diplomanden und Praktikanten sowie mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
| | § 2 Gegenstand |
| | Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist eine zusätzliche monatliche Arbeitgeberleistung (‚Option‘) in Höhe von bis zu EUR 100 brutto, die in Anlehnung an ein sogenanntes ‚Cafeteria-Modell‘ nach Wahl des Mitarbeiters für verschiedene, teilweise steuerlich begünstigte Zwecke eingesetzt werden kann. |
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| | § 3 Option |
| | (1) | Sofern in einem Monat ein Vergütungsanspruch für mindestens 15 Kalendertage besteht, stellt die Arbeitgeberin dem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen einen zusätzlichen Betrag in Höhe von EUR 100 brutto zur Verfügung, den der Mitarbeiter für die in der Anlage aufgeführten Zwecke verwenden kann. Bei Teilzeitarbeit von regelmäßig weniger als 20 Wochenstunden beträgt die monatliche zusätzliche Leistung EUR 50 brutto. Bei einer vertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und mehr wird der volle Betrag von EUR 100 brutto gewährt. |
| | (2) | Der Mitarbeiter kann aus den in der Anlage genannten Verwendungszwecken maximal zwei unterschiedliche Verwendungszwecke auswählen und den auf den jeweiligen Verwendungszweck entfallenden Teilbetrag bestimmen. Eine Änderung des bzw. der Verwendungszwecke und/oder des jeweiligen Teilbetrags ist nur einmal innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten möglich. Teilbeträge von unter EUR 10 sind nicht möglich. |
| | (3) | Voraussetzung für den Erhalt der Option ist, dass der Mitarbeiter das als Anlage beigefügte Formblatt, aus dem der Verwendungszweck sowie der jeweilige (Teil-)Betrag hervorgehen, ausgefüllt und unterschrieben nebst Vorlage der erforderlichen Dokumente bei HRM eingereicht hat. Die Option wird dann ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, gewährt, sofern nicht ein späterer Geltungsbeginn angegeben worden ist. Rückwirkende Leistungen/Zahlungen sind ausgeschlossen. |
| | (4) | Die jeweilige Option unterliegt den jeweils geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. |
| | (5) | Soweit Ansprüche des Mitarbeiters von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, werden die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung nicht mitgerechnet. |
| | (6) | Der Mitarbeiter ist verpflichtet, Änderungen, die Einfluss auf die steuerliche Bewertung der jeweiligen Option haben (z.B. Einschulung des Kindes bei Zahlung eines Kinderbetreuungszuschusses), unverzüglich HRM schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen. Jeweilige Nachweise sind auf Verlangen gegenüber HRM vorzulegen. |
| | (7) | Sofern ein Mitarbeiter einen individualvertraglichen Anspruch auf Leistung einer Option hat (insbesondere vor dem 01.01.2011 bei der früheren W eingestellte Mitarbeiter), werden die Leistungen nach dieser Betriebsvereinbarung und nach dem Anstellungsvertrag miteinander verrechnet. Doppelzahlungen sind insoweit ausgeschlossen. |
| | § 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| | (1) | Die Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2019 in Kraft. Sie löst die bisherigen Regelungen zum Fahrtkostenzuschuss (Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen D Genossenschaftsbank und dem Gesamtpersonalrat vom 13.01.1995 nebst Ergänzungsvereinbarungen), § 18 (Vermögenswirksame Leistungen) des sich in der Nachwirkung befindlichen Haustarifvertrages der T AG (T) vom 03./06.12.2004, die gekündigte Betriebsvereinbarung Job-Ticket (‚Betriebsvereinbarung Job-Ticket in der D Frankfurt‘ vom 05.11.1998, geschlossen seinerzeit zwischen der D Genossenschaftsbank AG und dem Frankfurter Betriebsrat) sowie die Betriebsvereinbarung Option vom 01.02.2013 (geschlossen zwischen der A GmbH und dem Frankfurter Betriebsrat) ab. |
| | (2) | Die Arbeitgeberin hat die ‚Betriebsvereinbarung Job-Ticket in der D Frankfurt‘ mit Wirkung zum 30.06.2019 gekündigt. Der Rahmenvertrag mit dem RMV endet allerdings erst zum 31.12.2019. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Betriebsparteien, dass Mitarbeiter, die bis zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung ein Job-Ticket nach Maßgabe der ‚Betriebsvereinbarung Job-Ticket in der D Frankfurt‘ genutzt haben, dieses bis zum 31.12.2019 weiter zu nutzen haben. Für das Job-Ticket werden bis zum 31.12.2019 pauschal EUR 60 monatlich auf den Optionsbetrag von EUR 100 angerechnet. Im Gegenzug entfällt die persönliche Zuzahlung zum Job-Ticket durch den Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter können somit bis zum 31.12.2019 im Rahmen der Option nur über einen Betrag von EUR 40 entscheiden, während sie über den vollen Optionsbetrag von EUR 100 erst mit Wegfall des Job-Tickets mit Wirkung ab dem 01.01.2020 bestimmen können. |
| | (3) | Diese Betriebsvereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Sie kann nicht in Teilen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. |
| | …“ |