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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 7 HebVtr, Abrechnung der Gebührenpositionen nach der Technischen Anlage

1 Nachfolgend sind die sich aus der Technischen Anlage der Richtlinien nach § 302 SGB V ergebenden Anforderungen an die Abrechnung von den Hebammen umzusetzen. 2 Dies bedeutet, neben den gesetzlich genannten verpflichtenden Angaben der Hebammen für die Abrechnung nach § 301a SGB V, insbesondere:

  • 1.Einzutragen ist das IK der Hebamme, die die Leistung tatsächlich erbringt bzw. der HgE oder Zusammenschlüsse von Hebammen. Bei der Abrechnung über das IK der HgE oder Zusammenschlüsse von Hebammen ist im Segment "HEB" zusätzlich das IK der behandelnden Hebamme anzugeben.
  • 2.Die Hebamme erfasst jede Gebührenposition einzeln. Fallen mehrere Gebührenpositionen am gleichen Tag an, ist jeweils ein neuer Einzelfallnachweis (Segment "EHB") zu erfassen.
  • 3.Im Segment "ZHB" ist das Geburtsdatum des Kindes oder der errechnete Geburtstermin (mutmaßliches Geburtsdatum) bei vorgeburtlichen Leistungen anzugeben.
  • 4.Bei Leistungen nach den Gebührenpositionen 105XX, 106XX, 201XX, 202XX, 203XX und 208XX sind in der Technischen Anlage das Geburtsdatum sowie die Geburtszeit des ersten Kindes anzugeben.
  • 5.Bei der Abrechnung von Wegegeldern kann auf eine Angabe der Zeiten verzichtet werden, wenn bei den mit dem Wegegeld korrespondierenden Gebührenposition die Zeiten oder Dauer entsprechend der Versichertenbestätigungen nach Anlage 6 angegeben werden.
  • 6.Bei der Abrechnung von Arzneimitteln ist die Pharmazentralnummer (PZN) des Arzneimittels anzugeben.
  • 7.Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder anzugeben.
  • 8.Bei Abrechnungen von Leistungen von Beleghebammen ist zwingend das IK des Krankenhauses anzugeben.

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