1 Die rechnungsbegründenden Unterlagen gemäß § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und e) der Richtlinie nach § 302 SGB V (Versichertenbestätigung, ärztliche Anordnungen/Bescheinigung etc.) sind jeweils zeitgleich mit der Rechnungslegung (Übermittlung der maschinellen Abrechnungsdaten) an die von den Krankenkassen benannten Stellen zu liefern. 2 Rechnungsbegründende Unterlagen sind Urbelege. 3 Diese sind im Original oder in digitaler Form und in der in den entsprechend der Richtlinien nach § 302 SGB V beschriebenen Sortierreihenfolge zu übermitteln. 4 Nicht ordnungsgemäße oder fehlerhafte Angaben auf den Urbelegen (Originalbelege) führen zur Beanstandung der Rechnung.
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