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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 2 § 1 HebVtr, Verwendung des Institutionskennzeichens

(1)1 Jede Hebamme verfügt gemäß § 293 SGB V über ein persönliches Institutionskennzeichen (IK) mit aktueller Adresse, welches sie bei der Abrechnung ihrer persönlichen Leistungen mit den Krankenkassen verwendet. 2 Bietet die Hebamme Leistungen an mehreren Standorten (z. B. in 2 Praxen) oder in verschiedenen Regionen an, führt sie für jeden Betätigungsort ein gesondertes persönliches IK mit jeweiliger aktueller Adresse. 3 Für gemeinsam abrechnende Hebammen sind gesonderte IK mit aktueller Adresse zu führen. 4 Bei der Abrechnung durch eine HgE oder Zusammenschlüsse von Hebammen ist das IK der leistungserbringenden Hebamme anzugeben. 5 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über das IK mit der Adresse, von der aus die Leistungen ausgeführt werden.

(2)1 Die IK für die Hebamme je Betätigungsort sowie ihr IK für HgE oder Zusammenschlüsse von Hebammen sind bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, für die Vertragspartnerart Hebammen (beginnend mit "45") zu beantragen. 2 Änderungen der unter dem persönlichen IK gespeicherten Daten (insbesondere der Adressdaten ihres Betätigungsortes (Sitz der Hebamme) sowie der Bankverbindung) sind der SVI und den vertragschließenden Berufsverbänden bzw. die Änderungen der dem Vertrag beigetretenen Hebammen dem GKV-Spitzenverband unverzüglich mitzuteilen. 3 Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister werden nicht berücksichtigt. 4 Falsche Angaben zum IK gehen zulasten des IK-Inhabers.

(3)1 Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschließlich unter dem jeweiligen in der Vertragspartnerliste Hebammen gelisteten gültigen IK. 2 Dies ist in jeder Abrechnung und im Schriftwechsel mit den Krankenkassen anzugeben.

(4) Abrechnungen ohne oder mit fehlerhaftem IK (insbesondere IK anderer Vertragspartnerarten und von Abrechnungsstellen) werden von den Krankenkassen abgewiesen.

(5)1 Die unter den gegenüber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeicherten Angaben, einschließlich der Bank- und Kontoverbindung, sind für die Begleichung der Rechnung für die Krankenkassen verbindlich. 2 Anderweitige Bank- und Kontoverbindungen werden von den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.


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