HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
§ 1 HebVtr, Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe
1 Die gesetzlich Versicherten haben nach Maßgabe des SGB V Anspruch auf Hebammenhilfe. 2 Sofern das Kind nach der Entbindung gemäß § 24d SGB V nicht von der Mutter versorgt werden kann (z. B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter), hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen.
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