HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Präambel HebVtr
(1) Gemeinsames Ziel der vertragsschließenden Verbände nach § 134a Absatz 1 SGB V ist es, durch diesen Vertrag bundesweit eine einheitliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen der Hebammenhilfe gemäß § 24d SGB V zu gewährleisten.
(2) Die Hebammenhilfe umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages Hilfeleistungen der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Hilfeleistungen während des Wochenbetts sowie Hilfeleistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes sowie Kurse zu Geburtsvorbereitung und Rückbildung, auch im Wege der Videobetreuung.
(3) Die Hebammen gewährleisten, dass die Versicherten der Krankenkassen bei der Hebammenhilfe nach gleichen Grundsätzen, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, des sozialen Status, der Krankenversicherungszugehörigkeit usw. versorgt werden.
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