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AKI-RL – Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie/AKI-RL)
Sozialversicherungsrecht
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AKI-RL – Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie



§ 5a AKI-RL, Potenzialerhebung für Versicherte mit Beginn des Leistungsanspruchs vor dem 1. 7. 2025

(1)1 Versicherte, die vor dem 1. 7. 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege bezogen haben und seitdem Leistungen nach dieser Richtlinie erhalten, haben Anspruch auf eine Potenzialerhebung, wie sie in § 5 vorgesehen ist. 2 Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt kann eine solche Potenzialerhebung veranlassen.

(2)1 Bei Anzeichen, die auf ein Entwöhnungs- beziehungsweise Dekanülierungspotenzial schließen lassen, hat die Verordnerin oder der Verordner unverzüglich darauf hinzuwirken, dass eine Potenzialerhebung entsprechend § 5 erfolgt. 2 Wenn der Krankenkasse aufgrund der regelmäßigen Begutachtung des Medizinischen Dienstes ein Hinweis auf ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung oder ein Hinweis auf eine Möglichkeit zur Therapieoptimierung vorliegt, hat sie die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt unverzüglich über die Notwendigkeit einer Potenzialerhebung zu informieren. 3 Diese oder dieser hat die nach ihrer oder seiner Bewertung notwendigen Maßnahmen einzuleiten. 4 Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.

(3) Verordnungen gemäß § 6 sind bei Versicherten nach Absatz 1 abweichend von § 5 auch ohne Erhebung des Potenzials zulässig.


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