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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 77 SGB VIII, Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

(1)1 Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung und über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2 Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen. 3 Das Nähere regelt das Landesrecht. 4 Die §§ 78a bis § 78g bleiben unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444) und G vom 3. 4. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) (1. 7. 2025). Satz 2 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 neugefasst durch G vom 3. 4. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) (1. 7. 2025).

(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen worden sind; § 78e gilt entsprechend.

Absatz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).


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