Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 194 SGB VI, Gesonderte Meldung und Hochrechnung

§ 194 neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl. I S. 2246).

(1)1 Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) ab dem 1. 7. 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2 Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3 Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4 Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5 Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des BMAS. 6 Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu 3 Monate nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 SGB IV) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. 7 Die weitere Meldepflicht nach § 28a SGB IV bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl. I S. 2016), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).

(2)1 Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Meldepflichten nach § 191 Satz 1 Nummer 2, den §§ 192b und § 192c dieses Buches und nach § 44 Absatz 3 SGB XI bleiben unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583). Satz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) (24. 12. 2025).

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Zu § 194 siehe Ziff. VI.1., Ziff. IV.1.1., Ziff. D.II.1..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.