§ 41 SGB VI, Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses
Überschrift neugefasst durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).
(1)1 Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem KSchG bedingen kann. 2 Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3 Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).
Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) (1. 1. 2026), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2)1 § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG bei demselben Arbeitgeber
- 1.die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG eingehalten werden und
- 2.keine der folgenden Grenzen überschritten wird:
- a)eine Höchstdauer von insgesamt 8 Jahren und
- b)die Anzahl von 12 befristeten Arbeitsverträgen.
2 § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 TzBfG bleibt unberührt.
(3)1 Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 2 § 14 Absatz 4 TzBfG gilt nicht.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323).
Zu § 41 siehe RS 2010/03.