§ 82 GWB, Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
§ 82 neugefasst durch G vom 18. 1. 2021 (BGBl. I S. 2).
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind
- 1.die Bundesnetzagentur als Markttransparenzstelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 5a, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 59a Absatz 2 vorliegt,
- 2.das Bundeskartellamt als Markttransparenzstelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 2 Nummer 5b, 6, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verb. mit § 59 Absatz 2 oder Absatz 4 vorliegt, und Nummer 8, soweit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Verb. mit § 59a Absatz 2 vorliegt, und
- 3.in den übrigen Fällen von § 81 das Bundeskartellamt und die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG in den Fällen des § 81 Absatz 2 Nummer 5b dieses Gesetzes, soweit die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 KPAnG steht, die Landesbehörde, die für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 3 Absatz 1 KPAnG zuständig ist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 82) (1. 4. 2026).
(2)1 Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 OWiG in Fällen ausschließlich zuständig, denen
- 1.eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht, oder
- 2.eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 verwirklicht,
zugrunde liegt.
2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde das
§ 30 OWiG betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
3 In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten.