§ 185a FamFG, Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
§ 185a eingefügt durch G vom 29. 3. 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) (1. 4. 2026).
(1)1 Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 BGB rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB besteht, beendet ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 BGB in der bis zum 31. 3. 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde.
(2)1 Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 BGB volljährig war. 2 Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. 3 Die Wartefrist beträgt
- 1.4 Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte,
- 2.3 Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und
- 3.2 Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
4 Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht aufgrund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach
§ 1600 Absatz 2 oder 3 BGB erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3)§ 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.