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§ 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

§ 31a eingefügt durch G vom 28. 9. 2009 (BGBl. I S. 3161), neugefasst durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 556).

(1)1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 EUR jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3 Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 607) und G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) (1. 1. 2026).

(2)1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


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