Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V/FU-RL)
Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 5 SGB V/FU-RL)
1 Die Dokumentation der Ergebnisse der zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen nach den Abschnitten B und C erfolgt im Untersuchungsheft für Kinder am Ende der Anlage 1 Kind-RL. 2 Die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt. 3 Als Untersuchungsheft für Kinder gelten nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Kind-RL sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 Kind-RL als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V. 4 Die Dokumentation nach Satz 1 erfolgt jeweils entweder im Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 Kind-RL oder auf Wunsch der Versicherten im elektronischen Untersuchungsheft für Kinder.
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