§ 60 PflAPrV, Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung berät und informiert über die berufliche Ausbildung und die hochschulische Ausbildung, insbesondere die Pflegeschulen, die Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen und die Hochschulen.
(2) (weggefallen)
Absatz 2 gestrichen durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).
(3) Soweit das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die Aufgabe übernimmt, unmittelbare Beratungs-, Informations- und Unterstützungsangebote nach Absatz 1 vor Ort zu gewährleisten, stimmen sich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und das Bundesinstitut für Berufsbildung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander ab.
Absatz 3 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).
(4)1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission die Aufgabe der Forschung zur beruflichen Ausbildung und zur hochschulischen Ausbildung und zum Pflegeberuf. 2 Es erstattet dem BMFSFJ und dem BMG hierzu einmal jährlich Bericht. 3 Die Forschung wird auf der Grundlage eines in der Regel jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt. 4 Das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des BMFSFJ und des BMG.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(5) Das Bundesinstitut für Berufsbildung entwickelt unter Beteiligung der Fachkommission den Musterentwurf zum Ausbildungsnachweis für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1.
(6)1 Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt ein Monitoring zur Umsetzung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege durch. 2 Es erstattet dem BMFSFJ und dem BMG hierzu einmal jährlich Bericht.
(7) Das BMFSFJ und das BMG können das Bundesinstitut für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem BMBF mit der Erstellung von Sondergutachten und Stellungnahmen beauftragen.
(8) Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung, mit Ausnahme der Aufgaben nach Absatz 4, den Weisungen des BMFSFJ und des BMG.
Absatz 8 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).