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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 8 PflAPrV, Kooperationsverträge

(1)1 Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 PflBG in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 PflBG Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 2 Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 10. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) (1. 11. 2025).

(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.


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