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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 511 ZPO, Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

Absatz 1 geändert durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302).

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

  • 1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 EUR übersteigt oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

  • 2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nummer 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4)1 Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

  • 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
  • 2.die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 EUR beschwert ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 8. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) (1. 1. 2026).

2 Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

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