§ 45 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verb. mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5.entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder
6.entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr.
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