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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 35 WPflG, Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

1 Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. 3 Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.


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