(1)1 Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2 Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3 Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
(3)1 Der Einberufungsbescheid soll 4 Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2 Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3 Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
1.Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
2.die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
3.der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder
Nummer 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
4.das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
Nummer 4 neugefasst und Nummer 5 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).
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