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WPflG – Wehrpflichtgesetz

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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 15b WPflG, Datenverarbeitung

§ 15b eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis § 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten:

  • 1.Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
  • 2.Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,
  • 3.Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
  • 4.Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des ASG.

(2)§ 22 Absatz 2 BDSG gilt entsprechend.


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