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WPflG – Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz (WPflG)
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WPflG – Wehrpflichtgesetz



§ 11 WPflG, Befreiung vom Wehrdienst

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

  • 1.ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • 2.Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • 3.hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  • 4.schwerbehinderte Menschen,
  • 5.Wehrpflichtige, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2)1 Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

  • 1.deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
  • 2.deren 2 Geschwister
    • a)Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
    • b)Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 ZDG bestimmten Dauer,
    • c)Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 ZDG,
    • d)Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 ZDG,
    • e)einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 ZDG,
    • f)einen freiwilligen Dienst nach dem JFDG oder nach dem BFDG von jeweils mindestens 6 Monaten,
    • Buchstabe f neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026).

    • g)ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 ZDG oder
    • h)Wehrdienst von höchstens 2 Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
    geleistet haben oder
  • 3.die
    • a)verheiratet sind,
    • b)eingetragene Lebenspartner sind oder
    • c)die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.
2 Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 4 Er ist zu begründen.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) (1. 1. 2026), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.


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