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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 85 SGB XI, Pflegesatzverfahren

(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.

(2)1 Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie

  • 1.die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

  • 2.die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie
  • Nummer 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

  • 3.die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als 5 v. H. der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. 2 Die Pflegesatzvereinbarung ist für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Absatz 2 bleibt unberührt. 3 Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830).

(3)1 Die Pflegesatzvereinbarung ist im Voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. 2 Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. 3 Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4 Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluss entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. 5 Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. 6 Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

Satz 2 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl. I S. 2320) und G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 3 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830). Satz 4 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 5 eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6. Satz 6 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830).

(4)1 Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. 2 Sie ist schriftlich abzuschließen. 3 Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlussvollmacht vorzulegen.

(5)1 Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen 3 Monaten, fest; der Antrag kann auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der 6 Wochen gestellt werden. 2 Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im Voraus verlangen, dass anstelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. 3 Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 4 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3191) und G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026). Satz 2 eingefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3022).

(6)1 Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. 2 Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. 3 Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.

Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).

(7)1 Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. 2 Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. 3 Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. 4 Abweichend von Satz 3 in Verb. mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424). Sätze 2 und 4 neugefasst durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2018).

(8)1 Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass

  • 1.die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden,
  • 2.in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 % der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und
  • 3.die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
2 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. 3 Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

Absatz 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).

Absätze 9 bis 11 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) (1. 1. 2026).


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