§ 17a SGB XI, Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach § 40 Absatz 6
§ 17a eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).
(1)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. 7. 2026 in Richtlinien Folgendes fest:
- 1.in welchen Fällen und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen von § 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder die Erforderlichkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen, gestaffelt nach Qualifikationsniveau, empfohlen werden, nach § 40 Absatz 6 Satz 2 vermutet wird sowie
- 2.das Nähere zum Verfahren der Empfehlung gemäß § 40 Absatz 6 durch die Pflegefachperson bei der Antragstellung.
2 Dabei ist der nach
§ 73d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V vereinbarte Katalog zu beachten.
3 Den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung über die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2)1 Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das BMG sie genehmigt. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem BMG vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3 Beanstandungen des BMG sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. 4 Die Richtlinien sind alle 3 Jahre zu überprüfen und in geeigneten Zeitabständen an den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse anzupassen; für diese Verfahren gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3)1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Qualität und Sicherheit der Versorgung und hinsichtlich Wirtschaftlichkeitsaspekten, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund sowie der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene. 2 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem BMG bis zum 31. 12. 2029 einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vor.