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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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§ 340a SGB V, Sicherer Umgang mit Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

§ 340a eingefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) (1. 1. 2026).

(1)1 Eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen darf von demjenigen, an den sie ausgegeben wurde, weder entgeltlich noch unentgeltlich unbefugt weitergegeben werden. 2 Bei Aufgabe der Leistungserbringerinstitution hat derjenige, an den eine Komponente zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben wurde, oder dessen Nachfolger deren Sperrung unverzüglich zu veranlassen.

(2) Die Einrichtungsleitung einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI ist für die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 verantwortlich.


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