§ 51c HwO
§ 51c eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1)1 Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2 Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2)1 Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens 5 Jahren prüfende Personen. 2 Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)1 Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2 § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3 Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.