§ 39 HwO
(1)1 Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. 2 Die §§ 31 bis § 33 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
- 1.die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
- 2.die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens 2 Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.