§ 147c GewO, Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei der Vermittlung eines Versicherungsanlageproduktes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 1. 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2. 2. 2016, S. 19)
- 1.entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 7c Absatz 1 Satz 1 VVG eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfragt oder
- 2.entgegen § 59 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 7c Absatz 1 Satz 2 VVG ein Versicherungsanlageprodukt empfiehlt.
(2)1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG ist anzuwenden.