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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 66 EStG, Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 EUR.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230), geändert durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2026).

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2009 (BGBl. I S. 3950).

(3)1 Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verb. mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. 2 Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) (1. 1. 2026).


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