§ 240 AktG
1 Der aus der Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert, und zwar hinter dem Posten "Entnahmen aus Gewinnrücklagen", auszuweisen. 2 Eine Einstellung in die Kapitalrücklage nach § 229 Absatz 1 und § 232 ist als "Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. 3 Im Anhang ist zu erläutern, ob und in welcher Höhe die aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Gewinnrücklagen gewonnenen Beträge
- 1.zum Ausgleich von Wertminderungen,
- 2.zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
- 3.zur Einstellung in die Kapitalrücklage
verwandt werden.
4 Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft (
§ 267 Absatz 1 HGB), braucht sie Satz 3 nicht anzuwenden.