§ 17 AEntG, Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
1 Die §§ 2, § 3 bis § 7, § 13, § 14, § 15 bis § 20, § 22 und § 23 SchwarzArbG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 NachwG und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 geben,
- 2.die nach § 5 Absatz 1 SchwarzArbG zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und
- 3.die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 4 befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.
2 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem SchwarzArbG auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
3 Für die Datenverarbeitung, die dem in
§ 16 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach
§ 20 Absatz 2 dient, findet
§ 67 Absatz 3 Nummer 4 SGB X keine Anwendung.
4 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 GG) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.
Satz 1 geändert, Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025), bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.