Richtlinie zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme bei Kontakt der Krankenkassen mit ihren Versicherten nach § 217f Absatz 4b SGB V (Richtlinie "Kontakt mit Versicherten") [KmV-RL]
Richtlinie zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme bei Kontakt der Krankenkassen mit ihren Versicherten nach § 217f Absatz 4b SGB V (Richtlinie "Kontakt mit Versicherten") [KmV-RL]
7.1. Der Zugriff auf schutzbedürftige Daten darf nur nach vorheriger Authentifizierung entsprechend dem Schutzanforderungsniveau der Daten erfolgen.
7.2. Für die Übermittlung von Daten mit der Schutzanforderung "substantiell" oder "hoch" ist ein sicherer Übermittlungsweg zu verwenden.
7.2.1.1 Eine postalische Bereitstellung gilt als sicher, sofern die Zustellung an eine Anschrift erfolgt, die zweifelsfrei dem Berechtigten persönlich zugeordnet und bei der von einer persönlichen Zustellung auszugehen ist. 2 Im Fall einer Änderung der Anschrift durch den Berechtigten gilt dies nur, wenn eine Änderung der Anschrift unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus erfolgt ist.
7.2.2. Bei der direkten Kommunikation mit dem Versicherten gilt eine elektronische Übermittlung als sicher, wenn die Übertragung entsprechend dem Stand der Technik verschlüsselt und an einen Empfänger erfolgt, der entsprechend dem Schutzanforderungsniveau der übermittelten Daten authentifiziert wurde.
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